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Infoheft Agentur für Arbeit_2017

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10 Auskunfts-, Mitwirkungs- und Erstattungspflichten<br />

Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, Ihrer <strong>Agentur</strong> <strong>für</strong><br />

<strong>Arbeit</strong> unaufgefordert und unverzüglich (erforderlichenfalls<br />

telefonisch) alle Änderungen mitzuteilen, die <strong>für</strong><br />

die Beurteilung Ihres Leistungsanspruchs von Bedeutung<br />

sein können. Die Verpflichtung besteht auch dann,<br />

wenn über Ihren Antrag noch nicht entschieden ist.<br />

Für den Fall, dass Sie nicht am Unterricht teilnehmen<br />

(Fehlzeiten), nimmt Ihr Maßnahmeträger die Mitteilung<br />

entgegen.<br />

Mitteilungen an andere Stellen (z. B. an die Krankenkasse,<br />

Meldebehörden) genügen nicht. Ob eine Änderung<br />

<strong>für</strong> Ihren Leistungsanspruch von Bedeutung ist,<br />

entscheidet die <strong>Agentur</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>. Unterrichten Sie diese<br />

deshalb auch in Zweifelsfällen.<br />

Insbesondere müssen Sie die <strong>Agentur</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> sofort<br />

informieren, wenn Sie<br />

• aus einem früheren <strong>Arbeit</strong>sverhältnis noch <strong>Arbeit</strong>sentgelt,<br />

Entlassensentschädigung oder eine Urlaubsabgeltung<br />

erhalten oder zu beanspruchen haben,<br />

• eine Beschäftigung, eine selbstständige Tätigkeit<br />

oder Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige<br />

oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit)<br />

neben der Teilnahme an der Maßnahme ausüben<br />

oder aufnehmen (Mitteilung des <strong>Arbeit</strong>gebers<br />

an die Krankenkasse reicht nicht aus), oder wenn<br />

sich das Einkommen (netto) oder der zeitliche Umfang<br />

dieser Erwerbstätigkeit erhöht,<br />

• von Ihrem <strong>Arbeit</strong>geber oder Maßnahmeträger wegen<br />

der Teilnahme an einer Maßnahme oder aufgrund eines<br />

früheren oder bestehenden <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses<br />

ohne Ausübung einer Beschäftigung Leistungen erhalten<br />

oder zu beanspruchen haben, und zwar <strong>für</strong><br />

die Zeit Ihrer Teilnahme,<br />

• arbeitsunfähig erkranken und wenn Sie wieder arbeitsfähig<br />

sind; falls Ihr Maßnahmeträger die Mitteilung<br />

nicht entgegen nimmt,<br />

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