Infoheft Agentur für Arbeit_2017
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10 Auskunfts-, Mitwirkungs- und Erstattungspflichten<br />
Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, Ihrer <strong>Agentur</strong> <strong>für</strong><br />
<strong>Arbeit</strong> unaufgefordert und unverzüglich (erforderlichenfalls<br />
telefonisch) alle Änderungen mitzuteilen, die <strong>für</strong><br />
die Beurteilung Ihres Leistungsanspruchs von Bedeutung<br />
sein können. Die Verpflichtung besteht auch dann,<br />
wenn über Ihren Antrag noch nicht entschieden ist.<br />
Für den Fall, dass Sie nicht am Unterricht teilnehmen<br />
(Fehlzeiten), nimmt Ihr Maßnahmeträger die Mitteilung<br />
entgegen.<br />
Mitteilungen an andere Stellen (z. B. an die Krankenkasse,<br />
Meldebehörden) genügen nicht. Ob eine Änderung<br />
<strong>für</strong> Ihren Leistungsanspruch von Bedeutung ist,<br />
entscheidet die <strong>Agentur</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>. Unterrichten Sie diese<br />
deshalb auch in Zweifelsfällen.<br />
Insbesondere müssen Sie die <strong>Agentur</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> sofort<br />
informieren, wenn Sie<br />
• aus einem früheren <strong>Arbeit</strong>sverhältnis noch <strong>Arbeit</strong>sentgelt,<br />
Entlassensentschädigung oder eine Urlaubsabgeltung<br />
erhalten oder zu beanspruchen haben,<br />
• eine Beschäftigung, eine selbstständige Tätigkeit<br />
oder Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige<br />
oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit)<br />
neben der Teilnahme an der Maßnahme ausüben<br />
oder aufnehmen (Mitteilung des <strong>Arbeit</strong>gebers<br />
an die Krankenkasse reicht nicht aus), oder wenn<br />
sich das Einkommen (netto) oder der zeitliche Umfang<br />
dieser Erwerbstätigkeit erhöht,<br />
• von Ihrem <strong>Arbeit</strong>geber oder Maßnahmeträger wegen<br />
der Teilnahme an einer Maßnahme oder aufgrund eines<br />
früheren oder bestehenden <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses<br />
ohne Ausübung einer Beschäftigung Leistungen erhalten<br />
oder zu beanspruchen haben, und zwar <strong>für</strong><br />
die Zeit Ihrer Teilnahme,<br />
• arbeitsunfähig erkranken und wenn Sie wieder arbeitsfähig<br />
sind; falls Ihr Maßnahmeträger die Mitteilung<br />
nicht entgegen nimmt,<br />
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