Infoheft Agentur für Arbeit_2017
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10 Auskunfts-, Mitwirkungs- und Erstattungspflichten<br />
10 Auskunfts-, Mitwirkungsund<br />
Erstattungspflichten<br />
10.1 Auskunftspflichten<br />
<strong>Arbeit</strong>nehmerinnen und <strong>Arbeit</strong>nehmer, die bei Teilnahme<br />
an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung gefördert<br />
werden oder gefördert worden sind, sind verpflichtet,<br />
• der <strong>Agentur</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> oder dem Träger der Maßnahme<br />
auf Verlangen Auskunft über den Eingliederungserfolg<br />
der Maßnahme sowie alle weiteren Auskünfte<br />
zu erteilen, die zu einer Qualitätsprüfung benötigt<br />
werden, und<br />
• eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens<br />
durch den Träger zuzulassen.<br />
10.2 Mitwirkungspflichten<br />
Bereits wenn Sie die Leistung beantragt haben oder<br />
beziehen, müssen Sie alle Tatsachen angeben, die im<br />
Antrag abgefragt werden, also <strong>für</strong> die Bewilligung erheblich<br />
sind. Es kann auch notwendig werden, dass<br />
Sie der Erteilung von Auskünften durch Dritte zustimmen,<br />
Beweismittel (Urkunden, Nachweise) benennen<br />
oder vorlegen, persönlich vorsprechen oder zu einem<br />
ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin<br />
erscheinen müssen. Die Teilnahme an der Untersuchung<br />
selbst ist freiwillig; bitte beachten Sie aber, dass<br />
sie gegebenenfalls mit dem Wegfall Ihrer Leistungen<br />
rechnen müssen, soweit Sie an einer Untersuchung<br />
nicht mitwirken, die <strong>für</strong> die Entscheidung über die Leistung<br />
erforderlich ist.<br />
Wenn Sie Mitwirkungspflichten nicht nachkommen,<br />
kann die Leistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen<br />
werden.<br />
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