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Gute fachliche Praxis fischereilicher Besatzmaßnahmen, 2007, Heft 14

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Zusammenfassung, Fazit und Ausblick<br />

Das Konzept der „Genetischen Management-Einheiten“ (GME) zeigt<br />

den biogeografischen Rahmen für <strong>Besatzmaßnahmen</strong> auf, bei dessen<br />

Beachtung das Risiko, natürlich entstandene genetische Differenzierung<br />

zu verlieren, minimiert wird. Diese GME sind grundsätzlich<br />

artspezifisch festzulegen.<br />

Bei Besatz mit sog. Wirtschaftsfischarten ist die fischereiliche Nutzung<br />

ein akzeptierter Besatzgrund (Kompensation, Bestandsrestaurierung,<br />

ggf. auch Ertragssteigerung). Bei diesen Arten ist in einigen<br />

Gewässern von einer langen Besatzgeschichte mit unterschiedlichsten<br />

Herkünften auszugehen, allerdings gehören bis auf die Salmoniden,<br />

Coregonen, den Hecht und die Schleie alle Wirtschaftsfischarten<br />

zur „evolutionären Gesamtgruppe“. <strong>Besatzmaßnahmen</strong> mit<br />

Karpfen, Aal, Zander und Wels sollten daher die bestehende genetische<br />

Struktur dieser Arten kaum schwerwiegend beeinflusst haben.<br />

Auch bei den Salmoniden und Coregonen ist trotz langer Besatzhistorie<br />

nach wie vor das genetische Rahmengerüst erkennbar.<br />

Dennoch sollte zukünftig natürlich auch bei den Wirtschaftsfischarten<br />

das GME-Konzept beachtet werden.<br />

Manche Arten haben in der jüngsten Vergangenheit aufgrund vielfältiger<br />

Einflüsse auf freilebende Fischbestände an wirtschaftlicher<br />

Bedeutung gewonnen. Einige Fischzuchten haben sich daher auf<br />

die Erzeugung von Äschen, Huchen oder anderen Arten der „evolutionären<br />

Großraumgruppe“ spezialisiert. Noch ist die Zahl dieser<br />

Zuchten allerdings sehr klein. Daher ist es sicher unrealistisch, für<br />

Arten der evolutionären Großraumgruppe übergangslos die kompromisslose<br />

Beachtung der GME zu fordern. Gerade bei der Äsche<br />

kann möglicherweise der Bedarf an Besatzfischen für die einzelnen<br />

Managementeinheiten nicht gedeckt werden. Dennoch sollte auch<br />

hier aus Vorsorgegründen wenn irgend möglich das Konzept der<br />

GME Anwendung finden; langfristig wird generell dessen Beachtung<br />

angestrebt.<br />

Völlig anders ist die Sachlage bei Wiedereinbürgerungsprojekten<br />

von nicht genutzten Fischarten (sog. „Kleinfischarten“, aber auch<br />

andere Arten). Akzeptierter Besatzgrund ist in diesen Fällen ausschließlich<br />

Artenschutz bzw. Schutz und Wiederherstellung autochthoner<br />

Lebensgemeinschaften. Diese Projekte sollten sich allein<br />

schon wegen ihrer ausschließlichen naturschutz<strong>fachliche</strong>n Zielstel-<br />

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