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Gute fachliche Praxis fischereilicher Besatzmaßnahmen, 2007, Heft 14

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Zusammenfassung, Fazit und Ausblick<br />

8. Zusammenfassung, Fazit und Ausblick<br />

Zusammenfassend werden folgende Aspekte hervorgehoben:<br />

1. Vor jeder Besatzmaßnahme müssen ein objektiver Besatzgrund<br />

sowie ein klares Besatzziel definiert werden.<br />

<strong>Besatzmaßnahmen</strong> können zur Kompensation, zur Bestandsrestaurierung,<br />

zum Aufbau eines angepassten Fischbestandes<br />

in neu entstandenen Gewässern sowie unter bestimmten Umständen<br />

auch zur fischereilichen Ertragssteigerung durchgeführt<br />

werden. Zur Wiedereinbürgerung ausgestorbener Arten<br />

im naturschutz<strong>fachliche</strong>n Sinne kann Besatz ein Mittel der<br />

Wahl sein.<br />

2. In der vorliegenden Broschüre werden Leitlinien für Handlungsabläufe<br />

bei <strong>Besatzmaßnahmen</strong> definiert. Dabei wird<br />

zwischen primär nutzungsorientierten fischereilichen Maßnahmen<br />

und Wiedereinbürgerungsprojekten unterschieden.<br />

Beide Leitlinien zeigen in kompakter Form auf, wie die Voraussetzungen<br />

und auch Erfolgsaussichten für <strong>Besatzmaßnahmen</strong><br />

vor deren praktischer Umsetzung geprüft werden<br />

können und garantieren bei konsequenter Beachtung die Einhaltung<br />

der guten <strong>fachliche</strong>n <strong>Praxis</strong>. Innerhalb dieser Entscheidungsbäume<br />

werden jeweils auch Ausschlusskriterien für<br />

Fischbesatz formuliert. Deren Missachtung führt zu Besatzfehlern,<br />

die im günstigsten Fall „nur“ einen finanziellen Verlust<br />

bedeuten, die aber auch zu ökologischen Schäden führen<br />

können. Die Nichtbeachtung rechtlicher Grundlagen kann u. U.<br />

auch eine Ordnungswidrigkeit darstellen.<br />

3. Basis für Fischbesatzmaßnahmen ist immer das Fischereirecht.<br />

Dem Inhaber des Fischereirechts obliegt dabei nach<br />

allen Länderfischereigesetzen die Pflicht zur Hege – er muss<br />

einen gewässerangepassten Fischbestand aufbauen bzw. erhalten.<br />

Fischbesatz kann dazu ein wichtiges Instrument sein,<br />

aus den Länderfischereigesetzen ergibt sich aber keine automatische<br />

Besatzpflicht. Von wenigen länderspezifischen Ausnahmen<br />

abgesehen, ist fast immer nur der Fischereirechtsinhaber<br />

berechtigt, Fischbesatz durchzuführen.<br />

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