Gute fachliche Praxis fischereilicher Besatzmaßnahmen, 2007, Heft 14
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Besatzplanung<br />
6. Besatzplanung<br />
Ausgehend von der Besatzleitlinie (Kapitel 5) und der Entscheidung,<br />
für eine Besatzmaßnahme, sollte zur Selbstkontrolle sowie eventuell<br />
auch als Prüfkriterium für die Genehmigungsbehörden nach folgender<br />
empfohlener Abfolge weiter gearbeitet und diese schriftlich dokumentiert<br />
werden. Ein Entwurf einer Planungshilfe befindet sich in<br />
Anhang Nr. 3.<br />
Zur Dokumentation und für die spätere Erfolgskontrolle empfiehlt es<br />
sich, auch die wesentlichen Ergebnisse der in der Besatzleitlinie<br />
empfohlenen bzw. erfolgten Habitatanalyse, die geklärte Frage<br />
nach dem Besatz (ja oder nein) sowie die Berücksichtigung der<br />
rechtlichen Rahmenbedingungen (ggf. Genehmigung) schriftlich<br />
festzuhalten.<br />
Unabhängig von dem jeweiligen Erfordernis einer behördlichen Genehmigung<br />
der Besatzmaßnahme sollten die Besatzplanung, Angaben<br />
zur Besatzdurchführung (evtl. Vorkommnisse, bestimmte Bedingungen)<br />
und Kosten dokumentiert sowie zeitlich unbefristet archiviert<br />
werden. Diese Informationen können insbesondere dann<br />
wichtig sein, wenn erwogen wird, bereits einmal gescheiterte Besatzprojekte<br />
erneut aufleben zu lassen.<br />
6.1 Herkunft des Besatzmaterials und Festlegung<br />
der Besatzmenge (Anzahl / Masse je Gewässer- bzw.<br />
Habitatfläche)<br />
Unter diesem Punkt sind Angaben zur genetischen Herkunft des<br />
Zucht- bzw. Besatzmaterials (z.B. direktes Besatzgewässer, Einzugsgebiet,<br />
Flussgebiet) sowie seiner Aufzuchtsbedingungen (z.B.<br />
Teich-, Becken-, Rinnenanlagen, Gehege, Netzkäfige oder natürliche<br />
Gewässer) zu verstehen. Das Besatzmaterial sollte entsprechend<br />
seiner arttypischen Eigenschaften (Ökotyp) aufgezogen, an<br />
die Milieubedingungen des Besatzgewässers angepasst und per<br />
amtlichem Gesundheitsattest unbedenklich sein. Bei einem geplanten<br />
Fischbesatz sind bezüglich der Auswahl der Besatzfische unbedingt<br />
auch die Anforderungen der Fischseuchen-Verordnung vom<br />
20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3563) einzuhalten. Der Lieferant<br />
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