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Gute fachliche Praxis fischereilicher Besatzmaßnahmen, 2007, Heft 14

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Besatzplanung<br />

6. Besatzplanung<br />

Ausgehend von der Besatzleitlinie (Kapitel 5) und der Entscheidung,<br />

für eine Besatzmaßnahme, sollte zur Selbstkontrolle sowie eventuell<br />

auch als Prüfkriterium für die Genehmigungsbehörden nach folgender<br />

empfohlener Abfolge weiter gearbeitet und diese schriftlich dokumentiert<br />

werden. Ein Entwurf einer Planungshilfe befindet sich in<br />

Anhang Nr. 3.<br />

Zur Dokumentation und für die spätere Erfolgskontrolle empfiehlt es<br />

sich, auch die wesentlichen Ergebnisse der in der Besatzleitlinie<br />

empfohlenen bzw. erfolgten Habitatanalyse, die geklärte Frage<br />

nach dem Besatz (ja oder nein) sowie die Berücksichtigung der<br />

rechtlichen Rahmenbedingungen (ggf. Genehmigung) schriftlich<br />

festzuhalten.<br />

Unabhängig von dem jeweiligen Erfordernis einer behördlichen Genehmigung<br />

der Besatzmaßnahme sollten die Besatzplanung, Angaben<br />

zur Besatzdurchführung (evtl. Vorkommnisse, bestimmte Bedingungen)<br />

und Kosten dokumentiert sowie zeitlich unbefristet archiviert<br />

werden. Diese Informationen können insbesondere dann<br />

wichtig sein, wenn erwogen wird, bereits einmal gescheiterte Besatzprojekte<br />

erneut aufleben zu lassen.<br />

6.1 Herkunft des Besatzmaterials und Festlegung<br />

der Besatzmenge (Anzahl / Masse je Gewässer- bzw.<br />

Habitatfläche)<br />

Unter diesem Punkt sind Angaben zur genetischen Herkunft des<br />

Zucht- bzw. Besatzmaterials (z.B. direktes Besatzgewässer, Einzugsgebiet,<br />

Flussgebiet) sowie seiner Aufzuchtsbedingungen (z.B.<br />

Teich-, Becken-, Rinnenanlagen, Gehege, Netzkäfige oder natürliche<br />

Gewässer) zu verstehen. Das Besatzmaterial sollte entsprechend<br />

seiner arttypischen Eigenschaften (Ökotyp) aufgezogen, an<br />

die Milieubedingungen des Besatzgewässers angepasst und per<br />

amtlichem Gesundheitsattest unbedenklich sein. Bei einem geplanten<br />

Fischbesatz sind bezüglich der Auswahl der Besatzfische unbedingt<br />

auch die Anforderungen der Fischseuchen-Verordnung vom<br />

20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3563) einzuhalten. Der Lieferant<br />

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