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Gute fachliche Praxis fischereilicher Besatzmaßnahmen, 2007, Heft 14

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<strong>Gute</strong> <strong>fachliche</strong> <strong>Praxis</strong> <strong>fischereilicher</strong> <strong>Besatzmaßnahmen</strong><br />

nahme der fischereilichen Gewässerbewirtschaftung oder des<br />

Fischartenschutzes im Zweifel mehr Schaden verursacht als Nutzen<br />

bringt und daher generell abzulehnen ist, muss widersprochen werden.<br />

In einer dicht besiedelten Kultur- und Industrielandschaft mit sich<br />

ständig ändernden Umwelt- und Gewässerrahmenbedingungen ist<br />

es fachlich unmögliche und rechtswidrig (da hegepflichtwidrig),<br />

Fischbestände dauerhaft „Sich-Selbst-zu-Überlassen“, da in ähnlicher<br />

Weise wie durch fehlerhaften Besatz Schäden in den Biozönosen<br />

eintreten können. Dies gilt auch für Gewässer, die innerhalb<br />

von Naturschutzgebieten liegen oder diese durchqueren. Hier kann<br />

ein Fischereiverbot z. B. dazu führen, dass ein Fischsterben mangels<br />

Kontrolle überhaupt nicht bemerkt wird. Die Überwachung und<br />

gegebenenfalls das steuernde Eingreifen des fachkundigen Menschen<br />

in die Fischbestände kann deshalb insbesondere in stark überformten<br />

Biotopen erforderlich bleiben. Auch die zu den Aufgaben<br />

des Artenschutzes zählende Wiedereinbürgerung zwischenzeitlich<br />

lokal ausgestorbener Fischarten und die Ansiedlung von Tieren und<br />

Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen<br />

innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes nach § 39 Abs. 1<br />

Satz 2 Nr. 3 BNatSchG wäre vielfach ohne Besatz nicht möglich.<br />

Hier sei z. B. an den Initialbesatz von Kleinfischen oberhalb unpassierbarer<br />

Querbauwerke, die eine natürliche Wiederausbreitung<br />

nach totalem Fischsterben verhindern, erinnert.<br />

Allerdings wird der besetzende Fischereirechtsinhaber oder Pächter<br />

seiner hohen Verantwortung nur dann gerecht und vermeidet Schaden,<br />

wenn die <strong>Besatzmaßnahmen</strong> rechtskonform und sachkundig<br />

im Sinne der dargestellten fischereirechtlichen und naturschutzrechtlichen<br />

Normen durchführt werden.<br />

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