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Gute fachliche Praxis fischereilicher Besatzmaßnahmen, 2007, Heft 14

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Rechtliche Rahmenbedingungen<br />

Bei Regenbogenforelle, Bachsaibling und Karpfen handelt es nach<br />

den Definitionen des § 10 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG also zweifellos<br />

um heimische Fischarten. Die Frage, ob diese Fischarten oder auch<br />

Satzfische von bereits vorhandenen Arten (z. B. zur Bestandsstützung<br />

nachgesetzte Bachforellen) im fraglichen Gewässer als gebietsfremd<br />

einzustufen wären, lässt sich dagegen nicht immer eindeutig<br />

beantworten, da der Begriff „gebietsfremd“ nicht allgemein<br />

gültig juristisch zu klären ist. Die Beantwortung der Frage ist vielmehr<br />

abhängig vom jeweiligen Bezugsraum, dem „Gebiet“, das vor<br />

dem Hintergrund widerstreitender Interessen zwischen Fischerei<br />

und Naturschutz sowie unter Berücksichtigung von Mobilität und<br />

Ausbreitung schon im Gewässersystem vorhandener Fische der<br />

gleichen Art unterschiedlich definiert werden kann. Zudem liegen<br />

sicherlich nur in Ausnahmefällen Untersuchungen vor, die gesicherte<br />

Aussagen zur genetischen Distanz zwischen im Gebiet bereits<br />

vorkommenden Fischen und potenziellen Besatzfischen zulassen.<br />

Hier sind pragmatische Lösungen gefordert, die sowohl dem Fischartenschutz<br />

als auch den Erfordernissen der fischereilichen <strong>Praxis</strong><br />

gerecht werden. Die Kompetenz zur abschließenden Klärung der<br />

Frage nach der „Gebietsfremdheit“ vor dem Hintergrund eines geplanten<br />

Fischbesatzes sollte daher bei der für das Gebiet ganzheitlich<br />

hegepflichtigen Fischerei (hegepflichtige Fischereirechtsinhaber<br />

und Pächter) in Zusammenarbeit mit der Fischereiverwaltung liegen.<br />

Vor dem Hintergrund der Vielzahl von jährlich durchgeführten<br />

<strong>Besatzmaßnahmen</strong> sollte darüber hinaus auch ein damit verbundener<br />

Verwaltungsaufwand so gering wie möglich sein.<br />

Eine weitere Alternativlösung stellt die in einigen Länderfischereigesetzen<br />

(z. B. Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein) verankerte<br />

Pflicht zur Erstellung von Hegeplänen inklusive Angaben zu den<br />

geplanten <strong>Besatzmaßnahmen</strong> dar, die von den Fischereibehörden<br />

genehmigt werden müssen. Allerdings finden sich nicht nur in den<br />

meisten Länderfischereigesetzen keine näheren Regelungen zur<br />

Bewertung der Gebietsfremdheit, auch den fischereilichen Genehmigungsbehörden<br />

stehen bisher keine Bewertungskriterien zur Verfügung.<br />

Bis dahin obliegt die Entscheidung bezüglich einer in Frage<br />

stehenden „Gebietsfremdheit“ weiterhin der Eigenverantwortung der<br />

Hegepflichtigen, zu deren Qualifizierung diese Broschüre dienen<br />

soll.<br />

Die im klassischen Naturschutz weit verbreitete und vielfach in öffentlichen<br />

Diskussionen geäußerte Ansicht, dass Besatz als Maß-<br />

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