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Gute fachliche Praxis fischereilicher Besatzmaßnahmen, 2007, Heft 14

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<strong>Gute</strong> <strong>fachliche</strong> <strong>Praxis</strong> <strong>fischereilicher</strong> <strong>Besatzmaßnahmen</strong><br />

Normen des novellierten BNatSchG ist unzweifelhaft der frühere<br />

Entstehungszeitpunkt der Landesfischereigesetze. Die erforderliche<br />

Anpassung fischergesetzlicher Regelungen kann nur als zeitlich dynamischer<br />

Prozess erfolgen.<br />

3.3. Umsetzung in die <strong>Praxis</strong><br />

Für die fischereiliche <strong>Praxis</strong> stellt sich also die grundsätzliche Frage:<br />

Ist eine Art heimisch und ist das Besatzmaterial als gebietsfremd<br />

einzustufen?<br />

Diese vom BNatSchG im Detail nicht näher definierte Frage der<br />

konkreten Standortgerechtigkeit und der genetischen Eignung des<br />

Besatzmaterials für das fragliche Gewässer muss also immer im<br />

Einzelfall entschieden werden.<br />

Dass die Landesfischereigesetze keine weiterführenden Regelungen<br />

enthalten, resultiert aus der Vielfalt an unterschiedlichen Lebensräumen,<br />

Gewässertypen und –zuständen und einer sich daraus<br />

ergebenden Vielzahl von nicht vorauszusehenden Möglichkeiten<br />

für eine standortgerechte Anpassung eines Fischbestandes im<br />

Einzelfall. Eine umfassende gesetzliche Regelung im Sinne einer<br />

verbindlichen Vorgabe ist vor diesem Hintergrund nahezu unmöglich<br />

und wegen des hohen bürokratischen Regelungsbedarfes staatlicherseits<br />

weder nachvollziehbar noch gewollt.<br />

Hierin liegt der wesentliche Grund, dass Hegepflicht und die damit<br />

zwingend verbundene Besatzbefugnis nicht in der Hand staatlicher<br />

Einrichtungen liegen, sondern in der Person des Hegepflichtigen<br />

personifiziert sind. Dieser hat zur Wahrnehmung seiner Pflicht auch<br />

ein ausschließliches Besatzrecht, das mit dem Abschluss eines<br />

Pachtvertrages (vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Normen)<br />

mit der Hegepflicht auch zwingend auf den Fischereipächter<br />

übergeht. Dagegen wird mit einer Angelerlaubnis nur ein zeitlich befristetes<br />

Fangrecht ohne Hegepflicht weitergegeben, so dass ein Erlaubnisscheininhaber<br />

nicht zum Besatz berechtigt ist.<br />

Ob ein beabsichtigter Besatz mit einer Fischart, die keinem landesrechtlichen<br />

Verbot oder Genehmigungsvorbehalt unterliegt und damit<br />

frei zulässig wäre, nach den vorstehend genannten naturschutzrechtlichen<br />

Gesetzesnormen ebenfalls zulässig und angemessen<br />

ist, lässt sich für den Fischereirechtsinhaber oder Pächter meist<br />

nicht ohne weiteres beurteilen:<br />

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