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Gute fachliche Praxis fischereilicher Besatzmaßnahmen, 2007, Heft 14

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<strong>Gute</strong> <strong>fachliche</strong> <strong>Praxis</strong> <strong>fischereilicher</strong> <strong>Besatzmaßnahmen</strong><br />

Dem gegenüber stellt § 41 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 BNatSchG das Ansiedeln<br />

von dem Fischereirecht unterliegenden Tieren nicht gebietsfremder<br />

Arten von der artenschutzrechtlichen Genehmigung frei, d.<br />

h. <strong>Besatzmaßnahmen</strong> sind von dem Erfordernis einer naturschutzrechtlichen<br />

Genehmigung auszunehmen.<br />

In Schutzgebieten sind zusätzlich die speziellen Regelungen in<br />

Schutzgebietsverordnungen sowie Anforderungen des Schutzgebietsnetzes<br />

NATURA 2000 zu beachten, z. B. hinsichtlich der Ausbringung<br />

von Fischen in Natura 2000-Gebieten, die im Schutzzweck<br />

auf bestimmte Fischarten abstellen (Fischer-Hüftle et al. 2003: Erl.<br />

22 zu § 41 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 BNatSchG). In diesen Gebieten ist<br />

für <strong>Besatzmaßnahmen</strong>, die einer behördlichen Genehmigung bedürfen<br />

oder im Rahmen von (nach einzelnen Landesfischereigesetzen<br />

vorgesehenen und zu genehmigenden) Hegeplänen erfolgen,<br />

einer Vorprüfung auf „FFH-Verträglichkeit“ durchzuführen (Art. 6<br />

FFH-RL, § 35 Nr. 2 in Verb. mit § 34 BNatSchG bzw. entsprechende<br />

Untersetzung in den Ländernaturschutzgesetzen). Sofern das<br />

Besatzvorhaben festgelegte Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „erheblich“<br />

beeinträchtigen könnte, ist eine formelle Verträglichkeitsprüfung<br />

durchzuführen (EUGH-Urteil RS C 127/02). Somit ist die<br />

FFH-RL in jedem Fall auch bei Fischbesatz zu beachten!<br />

Die rahmenrechtliche Vorschrift des § 41 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG<br />

verpflichtet die Länder, durch geeignete Maßnahmen die Gefahren<br />

einer Verfälschung u. a. der Tierwelt durch Ansiedlung und Ausbreitung<br />

von Tieren gebietsfremder Arten abzuwehren.<br />

Somit regelt das BNatSchG die Problematik des Fischbesatzes<br />

nicht abschließend, sondern stellt für die Beurteilung der Zulässigkeit<br />

lediglich den äußeren Rahmen dar.<br />

Die konkrete Umsetzung dieser Regelung ist, soweit sie sich auf<br />

Tiere bezieht die dem Fischereirecht unterliegen, durch das Fischereirecht<br />

des jeweiligen Bundeslandes zu erfüllen und den jeweiligen<br />

Fachgesetzen, den Landesfischereigesetzen als „Lex speziales“<br />

vorbehalten.<br />

Konkretere, naturschutzgesetzkonforme oder die Vorgaben des<br />

BNatSchG verschärfende Besatzvorgaben für heimische und gebietsfremde<br />

Fische sind jedoch selten und enthalten zumeist direkte<br />

Besatzverbote als den stärksten gesetzlichen Eingriff in die Hoheit<br />

der Fischereiberechtigten.<br />

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