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Gute fachliche Praxis fischereilicher Besatzmaßnahmen, 2007, Heft 14

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Rechtliche Rahmenbedingungen<br />

Als gebietsfremd gilt eine wildlebende Tier- oder Pflanzenart im Sinne<br />

von § 10 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG dann, wenn sie in dem betreffenden<br />

Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren<br />

nicht mehr vorkommt. Gemäß Kommentar zum BNatSchG orientiert<br />

sich der Begriff „Gebiet“ dabei nicht nach Verwaltungsgrenzen, sondern<br />

nach naturschutz<strong>fachliche</strong>n Kriterien. Da sich der Begriff der<br />

Art gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG auch auf Unterarten und<br />

Teilpopulationen bezieht, können auch Unterarten oder Teilpopulationen<br />

einer Art, die als Ganzes nicht gebietsfremd ist, in einem<br />

ganz bestimmten Gebiet gebietsfremd sein. Damit soll gewährleistet<br />

werden, dass die innerartliche Vielfalt erhalten bleibt (vgl. Fischer-<br />

Hüftle et al., 2003: Erl. 55 zu § 10 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG).<br />

Die Gemeinsamkeit im Bewertungsmaßstab für heimische/nicht<br />

heimische und gebietsfremde/nicht gebietsfremde Arten besteht lediglich<br />

darin, dass beide wild lebende Arten, also außerhalb von<br />

Fischzucht- und Wirtschaftsanlagen in sog. offenen Gewässern lebende<br />

und sich selbst erhaltende Fischarten, sein müssen.<br />

Der Unterschied im Bewertungsmaßstab besteht darin, dass für die<br />

Bewertung der Gebietsfremdheit zusätzlich das Vorkommensgebiet<br />

nur naturschutzfachlich bzw. zoogeografisch (Gewässer oder Einzugsgebiet<br />

unabhängig von politischen Grenzen oder Verwaltungsgrenzen)<br />

und ein ausschließender Zeithorizont von rückwirkend 100<br />

Jahren zu betrachten ist.<br />

Eine darauf basierende Betrachtung der bisher in Deutschland wild<br />

vorkommenden Fischarten würde somit nicht nur die seit ca. 50<br />

Jahren eingeführten asiatischen Pflanzenfresser generell für gebietsfremd<br />

erklären, sondern zumindest für einige zoogeographisch<br />

abgrenzbare Vorkommensgebiete (Gewässer, Einzugsgebiete)<br />

auch die als heimisch geltenden, eingebürgerten Neozoen wie Regenbogenforelle,<br />

Kamberkrebs, Bachsaibling, Aal in der Donau<br />

(„nicht in der freien Natur vorkommend“) als gebietsfremd deklarieren.<br />

Mit Gültigkeit des BNatSchG steht der Besatz derartiger gebietsfremder<br />

Arten unter einem behördlichen Genehmigungszwang. Eine<br />

Genehmigung zur Ansiedlung von als gebietsfremd eingestuften Arten<br />

wäre nach § 41 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG zu versagen. Sinn und<br />

Zweck der Regelung ist, die gewachsene genetische Vielfalt zu erhalten<br />

und den ungestörten Ablauf des Evolutionsprozesses zu sichern<br />

(Fischer-Hüftle et al. 2003: Erl. 12 zu § 41 Abs. 2 BNatSchG).<br />

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