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Gute fachliche Praxis fischereilicher Besatzmaßnahmen, 2007, Heft 14

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<strong>Gute</strong> <strong>fachliche</strong> <strong>Praxis</strong> <strong>fischereilicher</strong> <strong>Besatzmaßnahmen</strong><br />

März 2002 (BGBl. I S. 1193) geregelt, das auf Fische anzuwendende<br />

Definitionen heimischer und gebietsfremder Arten enthält.<br />

Das Bundesnaturschutzgesetz enthält in § 10 Abs. 2 Ziff. 5<br />

BNatSchG die Begriffsdefinition der heimischen Tierarten und verbietet<br />

somit gemäß § 5 Abs. 6 BNatSchG auch bei der fischereilichen<br />

Nutzung den Besatz von Gewässern mit nicht heimischen<br />

Tierarten grundsätzlich. Ausnahmen von diesem Grundsatz können<br />

in den Ländern bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei<br />

zulässig sein (Fischer-Hüftle et al. 2003: Erl. 56 zu § 5 Abs.<br />

6 BNatSchG).<br />

Eine „heimische Art“ ist danach eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart,<br />

die<br />

a) ihr Verbreitungsgebiet oder regelmäßiges Wanderungsgebiet<br />

ganz oder teilweise im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte<br />

oder<br />

b) auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt.<br />

Als heimisch gilt eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart auch,<br />

wenn sich verwilderte oder durch menschlichen Einfluss eingebürgerte<br />

Tiere oder Pflanzen der betreffenden Art im Inland in freier<br />

Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen als<br />

Population erhalten (§ 10 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG).<br />

Diese sehr großzügige Definition heimischer Fischarten in Verbindung<br />

mit den politischen Begriff „Inland“, unter dem bei einem Bundesgesetz<br />

das gesamte Territorium der BRD zu verstehen wäre, erklärt<br />

somit alle in Deutschland heute außerhalb von Fischzuchtanlagen<br />

und Teichwirtschaften („in ihrem heutigen Verbreitungs- oder<br />

Wandergebiet“) lebenden oder sich wild vermehrenden Fischarten,<br />

also auch den Aal in der Donau, den Karpfen, die Regenbogenforelle,<br />

den Bachsaibling, den Zwergwels, den Kamberkrebs u.a. unabhängig<br />

von ihrer Herkunft zu heimischen und damit formal zum Besetzen<br />

zulässige Fischarten. Diese Definition der heimischen Arten<br />

ist also für die Beurteilung der prinzipiellen fischereiökologischen /<br />

zoogeographischen Eignung einer Fischart für ein bestimmtes Gewässer<br />

ungeeignet.<br />

Bei geplanten <strong>Besatzmaßnahmen</strong> bzw. dem Ansiedeln von Fischarten<br />

ist es vor dem Hintergrund der rahmenrechtlichen Vorgaben des<br />

BNatSchG darüber hinaus entscheidend, ob die fraglichen Fischarten<br />

bzw. Besatzfische zwar als heimisch, aber trotzdem als gebietsfremd<br />

einzustufen sind.<br />

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