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Gute fachliche Praxis fischereilicher Besatzmaßnahmen, 2007, Heft 14

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Rechtliche Rahmenbedingungen<br />

desländern auch im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde)<br />

und nicht dem Fischereiberechtigten oder dessen<br />

Pächter.<br />

Heimische oder gebietsfremde Fischart – das ist hier die Frage!<br />

Es gibt zahlreiche Beispiele dafür, dass das aktive Einsetzen oder<br />

passive Einschleppen von gebietsfremden Tieren in der Vergangenheit<br />

in Ökosystemen zu Beeinträchtigungen der natürlichen Lebensgemeinschaften<br />

und zu erheblichen Problemen für die dort ehemals<br />

heimischen Tierarten geführt hat. Dies gilt insbesondere für<br />

hoch spezialisierte, endemische Arten. Nach den Definitionen des<br />

Naturschutzes (BfN 2005) werden gebietsfremden Tiere als Archäobiota<br />

bezeichnet, wenn sie vor <strong>14</strong>92, dem Jahr der Entdeckung<br />

Amerikas, eingebracht wurden (z. B. Karpfen Cyprinus carpio in<br />

Norddeutschland). Unter den Neozoen, d. h. den nach <strong>14</strong>92 eingeführten<br />

und etablierten gebietsfremden Tieren sind insbesondere<br />

die so genannten invasiven Neozoen bedeutsam, da sie nachgewiesenermaßen<br />

ökologische Schäden verursachen (z. B. Wollhandkrabbe<br />

Eriocheir sinensis).<br />

Das Einbringen gebietsfremder Arten zählt weltweit zu den Hauptgefährdungsursachen<br />

von Süßwasserfischen und ist bei mehr als<br />

50 % der Fischarten für deren Veränderung oder gar Aussterben<br />

zumindest mitverantwortlich (Harrison & Stiassny 1999; zit. in<br />

Stiassny 2002). Neben einer Verdrängung der einheimischen Arten<br />

ist beim Besatz mit Fischen standortfremder Herkunft zu befürchten,<br />

dass durch Einkreuzung ans Biotop angepasste und spezialisierte<br />

Populationen verändert werden und verloren gehen (AGR 2005).<br />

Das Wissen über solche Prozesse ist allerdings besonders für die<br />

Verhältnisse in Mitteleuropa vielfach unzureichend.<br />

Die Unterzeichner des Übereinkommens über die biologische Vielfalt<br />

vom 5. Juni 1992 in Rio de Janeiro (Convention on Biological<br />

Diversity - CBD), zu der auch die Bundesrepublik Deutschland zählt,<br />

haben sich vor dem Hintergrund dieser Problematik verpflichtet, geeignete<br />

Maßnahmen zu treffen, um die Gefahren einer Verfälschung<br />

der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten durch Ansiedlung<br />

und Ausbreitung von Tieren und Pflanzen gebietsfremder Arten abzuwehren.<br />

In Deutschland sind die dafür gültigen gesetzlichen<br />

Rahmenbestimmungen im Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege<br />

(Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 25.<br />

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