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Gute fachliche Praxis fischereilicher Besatzmaßnahmen, 2007, Heft 14

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<strong>Gute</strong> <strong>fachliche</strong> <strong>Praxis</strong> <strong>fischereilicher</strong> <strong>Besatzmaßnahmen</strong><br />

fauna für die Einschätzung „Zielerreichung unwahrscheinlich“ verantwortlich.<br />

Selbst wenn im Rahmen der Umsetzung der EU-WRRL die wasserwirtschaftlichen<br />

Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur<br />

(Habitate, Durchgängigkeit) wirksam werden und die Zielerreichung<br />

guter ökologischer Fischbestandszustand ermöglichen<br />

sollten, bleibt eine darauf folgende Eigenanpassung der Fischbestände<br />

(z.B. natürliche Rückbesiedlung verschollener Arten) fraglich.<br />

Eine fischereiliche Initialanpassung der Fischbestände an die<br />

verbesserten Gewässerstrukturen durch Besatz kann im Einzelfall<br />

nach Prüfung durchaus geboten sein.<br />

3.2. Länder- und bundesrechtliche Regelungen für<br />

den Fischbesatz<br />

Die fischereiliche Hege als Funktion des Fischereirechts umfasst<br />

auch das Recht zum Einbringen von Fischbesatz. <strong>Besatzmaßnahmen</strong><br />

als Bestandteil der Fischhege und des Fischartenschutzes dürfen<br />

jedoch nur unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben erfolgen.<br />

Einschlägige Regelungen zum Fischbesatz finden sich insbesondere<br />

in den Landesfischereigesetzen und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen<br />

(Fischereiverordnungen), die derzeit bei 16<br />

Bundesländern ohne Rahmengesetz des Bundes eine erhebliche<br />

Bandbreite von unterschiedlichen Besatzregelungen enthalten (z. B.<br />

Genehmigungsvorbehalte, Besatzverbote). Daneben können im Zusammenhang<br />

mit <strong>Besatzmaßnahmen</strong> auch andere Rechtsbereiche<br />

betroffen sein (z. B. Naturschutzrecht, Tierschutzrecht).<br />

Ein einheitliches und klar geregeltes Fischbesatzrecht gibt es in<br />

Deutschland somit nicht (vgl. Anhang Nr. 1).<br />

Da das Recht zur Ausübung der Fischerei und die gesetzliche Hegepflicht<br />

dem jeweiligen Fischereiberechtigten obliegen, besitzt dieser<br />

i. d. R. auch die ausschließliche Befugnis zum Fischbesatz.<br />

Durch Verpachtung können jedoch Rechte und Pflichten übertragen<br />

werden.<br />

Im Falle von Genehmigungsvorbehalten oder –pflichten für das<br />

Aussetzen einer bestimmten Art obliegt die abschließende und entscheidende<br />

<strong>fachliche</strong> Beurteilung jedoch immer der zuständigen<br />

Genehmigungsbehörde (i. d. R. Fischereibehörde, in einigen Bun-<br />

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