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Gute fachliche Praxis fischereilicher Besatzmaßnahmen, 2007, Heft 14

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<strong>Gute</strong> <strong>fachliche</strong> <strong>Praxis</strong> <strong>fischereilicher</strong> <strong>Besatzmaßnahmen</strong><br />

zu denen im überwiegenden rechtlichen Sinn auch deren Laich,<br />

Neunaugen einschließlich deren Larven, zehnfüßige Krebse, Muscheln<br />

und Fischnährtiere gehören. (Landesrechtliche Abweichungen<br />

von dieser allgemeinen Befugnisregelung sind zu beachten: In<br />

Niedersachsen umfasst das Fischereirecht gem. § 1 Nds.FischG<br />

nur Fische und Krebse der fischereiwirtschaftlich nutzbaren Arten.)<br />

Dieses „Eigentumsfischereirecht“ ist untrennbar mit dem Gewässergrundstück<br />

verbunden und wird somit durch das GG und BGB geschützt.<br />

Eine ebenso eigentumsgleiche Stellung weisen die in landesrechtlich<br />

unterschiedlichem Maß existierenden, selbständigen,<br />

grundstücksbelastenden „dinglichen“ Fischereirechte auf.<br />

Basierend auf dieser Rechtslage existieren somit an allen ständig<br />

oder zeitweilig in Betten stehenden oder fließenden Gewässern den<br />

jeweiligen Inhabern zustehende fischereiliche Nutzungsrechte. Deren<br />

Ausübung ist weder ein „Jedermannsrecht“, das jeder Mensch<br />

ohne Voraussetzungen ausüben kann, noch unterliegen sie dem<br />

allgemeinen Anlieger- oder Gemeingebrauch von Gewässern.<br />

Gemäß § <strong>14</strong> Abs. 2 GG erwächst aus dem Eigentum aber auch eine<br />

Verpflichtung: „Eigentum verpflichtet.“<br />

Die Umsetzung dieser Eigentumsverpflichtung in der fischereilichen<br />

Gewässernutzung ist die Pflicht zur fischereilichen Hege. Nach allgemeiner<br />

Definition der Landesfischereigesetze umfasst fischereiliche<br />

Hege die Pflicht zum Aufbau und die Erhaltung eines der Größe<br />

und der Art des Gewässers entsprechenden artenreichen, heimischen<br />

und ausgeglichenen Fischbestandes, den Schutz der Bestände<br />

und den Schutz der Lebensräume der Fische (siehe<br />

www.vdff-fischerei.de /Hege in den LFischG).<br />

Bezeichnenderweise enthält die deutsche Fischereigesetzgebung<br />

keine zwingende Verpflichtung zum Erhalt natürlicher Fischbestände<br />

und berücksichtigt damit die künstliche Entstehung vieler Gewässer<br />

(Bergbaufolgegewässer, Teiche, Abgrabungsgewässer, Kanäle,<br />

Meliorationsgräben) und die vom Menschen verursachten<br />

starken Veränderungen ehemals natürlicher Gewässer (Schifffahrtsstraßen,<br />

Stauräume), in denen es keine natürlichen Fischbestände<br />

gibt oder heute nach der Veränderung durch den Menschen<br />

nicht mehr geben kann. Die Fischereigesetzgebung folgt dem<br />

Grundsatz:„Der Fischbestand folgt dem Gewässerzustand und ist<br />

daran anzupassen.“<br />

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