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Gute fachliche Praxis fischereilicher Besatzmaßnahmen, 2007, Heft 14

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Rechtliche Rahmenbedingungen<br />

3. Rechtliche Rahmenbedingungen für den<br />

Fischbesatz<br />

3.1. Ermächtigungsgrundlagen fischereilichen Handelns<br />

Das in vielen Teilen Deutschlands vorhandene starke Interesse an<br />

fischereilichen Sachverhalten und die große Anzahl der Angler sowie<br />

die ansteigende Wertschätzung des Lebensmittels Fisch bewirken,<br />

dass die Fischerei zunehmend im Blickpunkt der Öffentlichkeit<br />

steht.<br />

Der bestehende rechtliche Rahmen für den Umgang mit der lebenden<br />

Kreatur Fisch und seinem Lebensraum wird dabei jedoch oftmals<br />

übersehen oder, wenn überhaupt, nur hinsichtlich des Wasser-<br />

und Naturschutzrechts oder des Tierschutzaspektes wahrgenommen.<br />

Die Bundesrepublik Deutschland verfügt allerdings über ein eigenständiges,<br />

von sonstigen Rechtsbereichen unabhängiges fischereiliches<br />

Rechtssystem in Form von sechzehn Landesfischereigesetzen<br />

der Bundesländer.<br />

Fischereiliches Handeln und damit auch der Fischbesatz beruhen<br />

auf folgenden Grundlagen:<br />

Im bürgerlichen Rechtssystem kommt dem Eigentum an Grundstücken,<br />

also auch an Grundstücken unter Gewässern, eine bestimmende<br />

Rolle zu: Gemäß Artikel <strong>14</strong> Grundgesetz (GG) wird Eigentum<br />

gewährleistet.<br />

Gemäß §§ 903, 905 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann<br />

der Eigentümer einer Sache weitgehend mit der Sache nach Belieben<br />

verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit<br />

nicht das Gesetz und Rechte Dritter entgegenstehen. Das<br />

Recht des Eigentümers eines Grundstückes erstreckt sich dabei auf<br />

den Raum über der Oberfläche und den Erdkörper unter der Oberfläche.<br />

Das Fischereirecht ist ein elementarer Bestandteil dieses „beliebigen<br />

Eigentümerverfahrens“ und ein direktes Resultat des Gewässergrundstückseigentums.<br />

Es umfasst die beim Eigentümer jedes<br />

Gewässergrundstückes liegende Befugnis zum Fang und zur Aneignung<br />

von in diesen Gewässergrundstücken lebenden Fischen,<br />

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