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Gute fachliche Praxis fischereilicher Besatzmaßnahmen, 2007, Heft 14

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Besatzähnliche Maßnahmen<br />

Von besatzähnlichen Maßnahmen, die nicht der guten fischereilichen<br />

<strong>Praxis</strong> entsprechen, distanziert sich die Fischerei schon länger<br />

(Arlinghaus et al. 2002; Berg 1993; Klein 1996). Ein ausreichendes<br />

rechtliches Regelwerk, welches die meisten dieser Maßnahmen<br />

verbietet, liegt vor. Gesetzeswidrige Einzelaktionen im Zusammenhang<br />

mit allgemeinen Besatzaktivitäten zu diskutieren, ist weder<br />

sinnvoll noch zielführend.<br />

Im Folgenden werden noch einmal explizit alle unangepassten<br />

„Fischaussetzungen“, die keine rechtskonformen fischereilichen <strong>Besatzmaßnahmen</strong><br />

darstellen und daher von Seiten der Fischerei<br />

nicht toleriert werden können, aufgeführt.<br />

Nicht im Sinne einer nachhaltigen, fachgerechten Fischerei sind:<br />

• <strong>Besatzmaßnahmen</strong>, um die Attraktivität der Angelfischerei zu<br />

erhöhen. Ein so genannter Attraktionsbesatz richtet sich zumeist<br />

nicht nach den gegebenen Gewässerbedingungen und<br />

ist daher weder in der Art noch in der Besatzfischmenge oder -<br />

größe angepasst. Darunter fallen z.B. übermäßige <strong>Besatzmaßnahmen</strong><br />

mit Karpfen (insbesondere in nährstoffärmeren<br />

Seen), der Transfer von sehr großen Fischen („Trophäen“-<br />

Karpfen) oder der Besatz in naturnahe Gewässer mit fangfähigen<br />

Fischen zum Zwecke des sofortigen Herausangelns. Diese<br />

Maßnahmen sind weder nachhaltig noch mit den bestehenden<br />

Fischereigesetzen in Einklang zu bringen.<br />

• <strong>Besatzmaßnahmen</strong> mit „Futterfischen“. Darunter fallen <strong>Besatzmaßnahmen</strong><br />

mit diversen Cyprinidenarten, die in dem<br />

Glauben getätigt werden, dadurch das Futterangebot für<br />

Raubfische in den Besatzgewässern zu verbessern. Durch<br />

diese Methoden können möglicherweise fremde Arten verbreitet<br />

werden (Dönni & Freyhof 2002) oder kranke Fische in gesunde<br />

Bestände gelangen (Hamers 2001). Diese <strong>Besatzmaßnahmen</strong><br />

sind teilweise illegal und nicht mit der Hegeverpflichtung<br />

eines Fischereiberechtigten vertretbar. Außerdem sind<br />

derartige Maßnahmen auch in aller Regel für die Durchführenden<br />

ökonomisch unsinnig, da der befürchtete Futtermangel<br />

fast nie existiert!<br />

• Illegale <strong>Besatzmaßnahmen</strong> durch nicht besatzberechtigte Personen.<br />

Darunter ist das „Entsorgen“ oder Entlassen von Fischen<br />

durch Personen zu verstehen, die nicht das Fischerei-<br />

und damit Besatzrecht haben bzw. die nicht Pächter/Eigentümer<br />

der Gewässer und damit nicht die Hegepflichti-<br />

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