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Gute fachliche Praxis fischereilicher Besatzmaßnahmen, 2007, Heft 14

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Besatzziele<br />

derartigen Systemen die Laichplätze für die Regenbogenforellen<br />

fehlen. Man besitzt dadurch die Möglichkeit, diese Art innerhalb<br />

kürzester Zeit durch ausbleibende <strong>Besatzmaßnahmen</strong> „verschwinden“<br />

zu lassen.<br />

2.6 Sonderfall: Biomanipulation<br />

In eutrophierten Gewässern kann durch den massiv verstärkten Besatz<br />

mit Raubfischen bei gleichzeitiger scharfer Befischung der<br />

Cypriniden versucht werden, die Mortalität zooplanktonfressender<br />

Cypriniden zu erhöhen, um dadurch den Fraßdruck auf das Zooplankton<br />

zu senken und die Zooplanktondichte anzuheben. Durch<br />

diese Maßnahmen erhofft man sich eine verstärkte Entnahme der<br />

Algenmasse durch das Zooplankton und letztlich eine spürbare Erhöhung<br />

der Sichttiefe und damit eine Verbesserung der Wassergüte.<br />

Dies schafft letztlich die Voraussetzung, dass diese Seen wieder<br />

in einen stabilen, Makrophyten dominierten Zustand zurückkehren<br />

können und z. B. erwünschte Qualitätskriterien von Badegewässern<br />

(Sichttiefe) erreichen.<br />

Es muss jedoch davon abgeraten werden, Biomanipulationsmaßnahmen<br />

ohne wissenschaftliche Begleitung durchzuführen (quasi in<br />

„Eigenregie“, z. B. als Angelverein, Kommune, Naturschutzverein<br />

o. ä.). Sie bedürfen immer einer exakten Planung, Durchführung<br />

(Mehner et al. 2004a) und Begleitung, sind aufgrund ihrer Komplexität<br />

schwer vorhersehbar und nur unter bestimmten Voraussetzungen<br />

überhaupt Erfolg versprechend. So gehen z.B. Benndorf et al.<br />

(2002) davon aus, dass Biomanipulationsmaßnahmen nur bei ungeschichteten<br />

Seen erfolgreich sein können. Nach Mehner et al.<br />

(2004a) ist außerdem die Unterschreitung definierter Phosphorgrenzwerte<br />

für Eintrag und interne Last erforderlich. Gleichzeitig<br />

muss immer eine Sanierung des Einzugsgebietes vorausgehen.<br />

Biomanipulation ist auch insofern ein Sonderfall, da hier kein gewässerangepasster<br />

Fischbestand – das eigentliche Ziel jeder fischereilichen<br />

Hege – sondern künstlich verschobene Relationen<br />

zwischen „Raub- und Friedfischen“ hervorgerufen werden sollen.<br />

Damit ist Biomanipulation streng genommen nicht konform mit den<br />

fischereilichen Rechtsnormen der Länder (siehe Kap. 3) und bedarf<br />

daher immer einer besonderen Planung, Begleitung und ggf. Genehmigung.<br />

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