Tarifverträge - Sozialkassen des Maler
Tarifverträge - Sozialkassen des Maler
Tarifverträge - Sozialkassen des Maler
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Präambel<br />
Zur Sicherung <strong>des</strong> Lebensstandards im Alter wird für die<br />
Beschäftigten <strong>des</strong> <strong>Maler</strong>- und Lackiererhandwerks eine<br />
persönliche, kapitalgedeckte, beitragsorientierte Zusatzrente<br />
ab 01. Mai 2002 eingeführt.<br />
Mit diesem Tarifvertrag soll insbesondere die Möglichkeit<br />
angeboten werden, durch Entgeltumwandlung auf<br />
der Grundlage <strong>des</strong> Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)<br />
eine wertgleiche betriebliche Altersvorsorge zu erzielen.<br />
Dabei werden vor allem die Möglichkeiten <strong>des</strong> neuen<br />
Altersvermögensgesetzes (AVmG) für einen steuer- und<br />
sozialversicherungsfreien Aufbau von Betriebsrenten<br />
eröffnet, insb. auch über die Zusatzversorgungskasse<br />
<strong>des</strong> <strong>Maler</strong>- und Lackiererhandwerks als Pensionskasse.<br />
Die Tarifvertragsparteien nutzen die gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten,<br />
um möglichst attraktive Anreize für<br />
Arbeitnehmer und -geber zu schaffen, die die persönliche<br />
Altersvorsorge der Beschäftigten durch die Zusatzrente<br />
fördern.<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
(1) Räumlicher Geltungsbereich<br />
Das Gebiet der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland (außer<br />
Saarland)<br />
(2) Betrieblicher Geltungsbereich<br />
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich<br />
<strong>des</strong> Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer<br />
im <strong>Maler</strong>- und Lackiererhandwerk (RTV) in der<br />
jeweils geltenden Fassung fallen.<br />
(3) Persönlicher Geltungsbereich:<br />
Erfasst werden<br />
1. Gewerbliche Arbeitnehmer<br />
2. Angestellte<br />
3. Gewerbliche und kaufmännische Auszubildende<br />
(Lehr linge),<br />
die eine nach den Vorschriften <strong>des</strong> Sechsten Buches<br />
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –<br />
(SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.<br />
Ausgenommen sind leitende Angestellte und andere<br />
unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz<br />
(BetrVG) fallende Personen.<br />
Tarifvertrag<br />
über die<br />
<strong>Maler</strong>- und Lackierer-Rente<br />
vom 09. April 2002<br />
Zwischen dem<br />
Hauptverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz –<br />
Bun<strong>des</strong>innungsverband <strong>des</strong> deutschen <strong>Maler</strong>- und Lackiererhandwerks,<br />
Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt am Main,<br />
und der<br />
Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, Bun<strong>des</strong>vorstand,<br />
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main,<br />
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:<br />
§ 2<br />
<strong>Maler</strong>- und Lackierer-Rente<br />
(1) Zum Aufbau einer persönlichen Zusatzrente für den<br />
Arbeitnehmer führt der Arbeitgeber eine betriebliche<br />
Altersvorsorge (§1 BetrAVG) nach Maßgabe dieses Tarifvertrages<br />
durch. Als Bausteine zur Finanzierung können<br />
verwendet werden:<br />
a) 24 Stunden jährlich aus dem im Betrieb vorhandenen<br />
Arbeitszeitkonto <strong>des</strong> Arbeitnehmers nach § 9 RTV,<br />
b) 2 Stunden <strong>des</strong> monatlichen Entgelts, wenn kein<br />
Arbeitszeitkonto besteht,<br />
c) die Arbeitgeberzulage der Vermögenswirksamen<br />
Leistungen (VWL) in Höhe von monatlich 26,59 € für<br />
gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte, für Auszubildende<br />
in Höhe von 6,65 €, wenn zugleich auf den<br />
Anspruch zu den Vermögenswirksamen Leistungen in<br />
der tariflich geltenden Höhe verzichtet wird,<br />
d) Weihnachtsgeld/Jahressondervergütungen,<br />
e) zusätzliches Urlaubsgeld,<br />
f) Sonder- bzw. Einmalzahlungen <strong>des</strong> Arbeitgebers,<br />
g) weiteres laufen<strong>des</strong> Entgelt, sofern der Arbeitnehmer<br />
eine zusätzliche Entgeltumwandlung verlangt,<br />
wenn dadurch im Kalenderjahr ein Betrag in Höhe von<br />
4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung<br />
der Arbeiter und Angestellten nicht überschritten<br />
wird.<br />
(2) Als Grundbausteine für gewerbliche Arbeitnehmer<br />
und Angestellte sind die Umwandlung von 24 Stunden<br />
aus dem Arbeitszeitkonto bzw. von 2 Stunden <strong>des</strong><br />
monatlichen Entgelts und die Vermögenswirksamen<br />
Leistungen vorgesehen. Dabei vereinbaren Arbeitnehmer<br />
und Arbeitgeber einvernehmlich die Nutzung und<br />
den Umfang der Bausteine. Im übrigen können die<br />
Arbeitnehmer die Bausteine frei wählen.<br />
(3) Die Regelungen dieses Tarifvertrages gelten grundsätzlich<br />
auch für Teilzeitbeschäftigte; geringfügig<br />
Beschäftigte können mit dem Arbeitgeber eine Anwendung<br />
der Regelungen dieses Tarifvertrages vereinbaren.<br />
Ist die vereinbarte Arbeitszeit geringer als die tarifliche<br />
Arbeitszeit, so mindert sich der Anspruch auf die Arbeitgeberzulage<br />
zu den Vermögenswirksamen Leistungen<br />
im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit<br />
zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit.<br />
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