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Tarifverträge - Sozialkassen des Maler

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Präambel<br />

Zur Sicherung <strong>des</strong> Lebensstandards im Alter wird für die<br />

Beschäftigten <strong>des</strong> <strong>Maler</strong>- und Lackiererhandwerks eine<br />

persönliche, kapitalgedeckte, beitragsorientierte Zusatzrente<br />

ab 01. Mai 2002 eingeführt.<br />

Mit diesem Tarifvertrag soll insbesondere die Möglichkeit<br />

angeboten werden, durch Entgeltumwandlung auf<br />

der Grundlage <strong>des</strong> Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)<br />

eine wertgleiche betriebliche Altersvorsorge zu erzielen.<br />

Dabei werden vor allem die Möglichkeiten <strong>des</strong> neuen<br />

Altersvermögensgesetzes (AVmG) für einen steuer- und<br />

sozialversicherungsfreien Aufbau von Betriebsrenten<br />

eröffnet, insb. auch über die Zusatzversorgungskasse<br />

<strong>des</strong> <strong>Maler</strong>- und Lackiererhandwerks als Pensionskasse.<br />

Die Tarifvertragsparteien nutzen die gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten,<br />

um möglichst attraktive Anreize für<br />

Arbeitnehmer und -geber zu schaffen, die die persönliche<br />

Altersvorsorge der Beschäftigten durch die Zusatzrente<br />

fördern.<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Räumlicher Geltungsbereich<br />

Das Gebiet der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland (außer<br />

Saarland)<br />

(2) Betrieblicher Geltungsbereich<br />

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich<br />

<strong>des</strong> Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer<br />

im <strong>Maler</strong>- und Lackiererhandwerk (RTV) in der<br />

jeweils geltenden Fassung fallen.<br />

(3) Persönlicher Geltungsbereich:<br />

Erfasst werden<br />

1. Gewerbliche Arbeitnehmer<br />

2. Angestellte<br />

3. Gewerbliche und kaufmännische Auszubildende<br />

(Lehr linge),<br />

die eine nach den Vorschriften <strong>des</strong> Sechsten Buches<br />

Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –<br />

(SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.<br />

Ausgenommen sind leitende Angestellte und andere<br />

unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz<br />

(BetrVG) fallende Personen.<br />

Tarifvertrag<br />

über die<br />

<strong>Maler</strong>- und Lackierer-Rente<br />

vom 09. April 2002<br />

Zwischen dem<br />

Hauptverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz –<br />

Bun<strong>des</strong>innungsverband <strong>des</strong> deutschen <strong>Maler</strong>- und Lackiererhandwerks,<br />

Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt am Main,<br />

und der<br />

Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, Bun<strong>des</strong>vorstand,<br />

Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main,<br />

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:<br />

§ 2<br />

<strong>Maler</strong>- und Lackierer-Rente<br />

(1) Zum Aufbau einer persönlichen Zusatzrente für den<br />

Arbeitnehmer führt der Arbeitgeber eine betriebliche<br />

Altersvorsorge (§1 BetrAVG) nach Maßgabe dieses Tarifvertrages<br />

durch. Als Bausteine zur Finanzierung können<br />

verwendet werden:<br />

a) 24 Stunden jährlich aus dem im Betrieb vorhandenen<br />

Arbeitszeitkonto <strong>des</strong> Arbeitnehmers nach § 9 RTV,<br />

b) 2 Stunden <strong>des</strong> monatlichen Entgelts, wenn kein<br />

Arbeitszeitkonto besteht,<br />

c) die Arbeitgeberzulage der Vermögenswirksamen<br />

Leistungen (VWL) in Höhe von monatlich 26,59 € für<br />

gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte, für Auszubildende<br />

in Höhe von 6,65 €, wenn zugleich auf den<br />

Anspruch zu den Vermögenswirksamen Leistungen in<br />

der tariflich geltenden Höhe verzichtet wird,<br />

d) Weihnachtsgeld/Jahressondervergütungen,<br />

e) zusätzliches Urlaubsgeld,<br />

f) Sonder- bzw. Einmalzahlungen <strong>des</strong> Arbeitgebers,<br />

g) weiteres laufen<strong>des</strong> Entgelt, sofern der Arbeitnehmer<br />

eine zusätzliche Entgeltumwandlung verlangt,<br />

wenn dadurch im Kalenderjahr ein Betrag in Höhe von<br />

4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung<br />

der Arbeiter und Angestellten nicht überschritten<br />

wird.<br />

(2) Als Grundbausteine für gewerbliche Arbeitnehmer<br />

und Angestellte sind die Umwandlung von 24 Stunden<br />

aus dem Arbeitszeitkonto bzw. von 2 Stunden <strong>des</strong><br />

monatlichen Entgelts und die Vermögenswirksamen<br />

Leistungen vorgesehen. Dabei vereinbaren Arbeitnehmer<br />

und Arbeitgeber einvernehmlich die Nutzung und<br />

den Umfang der Bausteine. Im übrigen können die<br />

Arbeitnehmer die Bausteine frei wählen.<br />

(3) Die Regelungen dieses Tarifvertrages gelten grundsätzlich<br />

auch für Teilzeitbeschäftigte; geringfügig<br />

Beschäftigte können mit dem Arbeitgeber eine Anwendung<br />

der Regelungen dieses Tarifvertrages vereinbaren.<br />

Ist die vereinbarte Arbeitszeit geringer als die tarifliche<br />

Arbeitszeit, so mindert sich der Anspruch auf die Arbeitgeberzulage<br />

zu den Vermögenswirksamen Leistungen<br />

im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit<br />

zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit.<br />

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