Tarifverträge - Sozialkassen des Maler
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4. Aus Urlaubsabgeltung nach § 24 Nr. 3 RTV <strong>Maler</strong>-Lackierer<br />
entsteht kein Urlaubsentgeltanspruch.<br />
§ 7<br />
Erstattung von ausgezahltem Urlaubsentgelt<br />
1. Die Urlaubskasse erstattet dem Arbeitgeber unverzüglich<br />
die an den gewerblichen Arbeitnehmer ausgezahlten<br />
Bruttobeträge an Urlaubsentgelt und zusätzlichem<br />
Urlaubsgeld (Urlaubsvergütungen).<br />
2. Die Erstattungsforderung kann nur auf den von der<br />
Kasse zur Verfügung gestellten Erstattungsunterlagen<br />
geltend gemacht werden. Die Unterlagen sind in allen<br />
Teilen ordnungsgemäß auszufüllen und vom Arbeitgeber<br />
zu unterzeichnen.<br />
3. Anspruch auf Erstattung von Urlaubsentgelt und<br />
zusätzlichem Urlaubsgeld hat der Arbeitgeber nur,<br />
wenn sein Beitragskonto bei der Urlaubskasse im<br />
Zeitpunkt der Geltendmachung <strong>des</strong> Anspruches ausgeglichen<br />
ist.<br />
4. Arbeitgeber, die rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung<br />
herangezogen werden, haben einen<br />
Anspruch auf Erstattung gemäß § 6 Nr. 1, soweit für<br />
die entsprechenden Abrechnungszeiträume die Beiträge<br />
geleistet wurden. Auf diesen Erstattungsanspruch<br />
weist die Kasse den Arbeitgeber hin.<br />
§ 8<br />
Antrag auf Zusatzversorgung<br />
1. Der Antrag auf Gewährung einer „ZVK-Zukunft“-Rente<br />
oder einer Beihilfe ist vom Berechtigten schriftlich auf<br />
einem Vordruck der Kasse zu stellen; die dort gestellten<br />
Fragen sind zu beantworten und die erforderlichen<br />
Unterlagen beizufügen.<br />
2. Zum Nachweis der sonstigen Voraussetzungen sind<br />
dem Antrag beizufügen:<br />
a) Nachweise über Zeiten, in denen ein Arbeitsverhältnis<br />
zu einem vom Geltungsbereich dieses<br />
Tarifvertrages erfassten Betrieb bestand. Zeiten<br />
der Tätigkeit nach dem 01. Januar 1972 – bzw.<br />
nach dem 01. Juli 1975 in Berliner Betrieben –, bei<br />
den Angestellten nach dem 01. Januar 1982,<br />
und Beschäftigungszeiten im Beitrittsgebiet nach<br />
dem 01. Januar 1991 müssen durch die Teile B<br />
der Lohnnachweiskarte (§ 3) bzw. <strong>des</strong> Beschäftigungsnachweises<br />
(§ 4) nachgewiesen werden.<br />
b) Nachweise über Zeiten der Ausbildung und<br />
Beschäftigung als Jugendlicher im <strong>Maler</strong>- und<br />
Lackiererhandwerk.<br />
c) Nachweise über Zeiten der Arbeitslosigkeit oder<br />
Zeiten vorübergehender Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit.<br />
d) Die Bescheide der betreffenden Zusatzversorgungskassen<br />
über die dort anerkannten Wartezeiten<br />
und über die Ablehnung oder Gewährung<br />
von Leistungen, falls der Antragsteller die Anrechnung<br />
fremder Wartezeiten gemäß § 15 Nr. 1 d TZA<br />
<strong>Maler</strong>-Lackierer wünscht.<br />
e) Den Bescheid <strong>des</strong> Unfallversicherungsträgers<br />
bei Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalls infolge eines<br />
Arbeits unfalls oder einer Berufskrankheit gemäß<br />
§ 14 TZA <strong>Maler</strong>-Lackierer.<br />
18<br />
3. Zum Nachweis der sonstigen Voraussetzungen sind<br />
dem Antrag beizufügen:<br />
a) für die „ZVK-Zukunft“-Altersrente und für die<br />
Altersbeihilfe die Geburtsurkunde oder der Rentenbescheid,<br />
b) für die „ZVK-Zukunft“-Erwerbsunfähigkeitsrente<br />
und für die Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen<br />
verminderter Erwerbsunfähigkeit der vollständige<br />
Rentenbescheid <strong>des</strong> Versicherungsträgers, aus<br />
dem Art, Beginn und Dauer der gewährten Rente<br />
ersichtlich sind,<br />
c) für die „ZVK-Zukunft“-Erwerbsunfähigkeitsrenten<br />
infolge eines Versicherungsfalles im Sinne <strong>des</strong><br />
§ 7 SGB VII der vollständige Rentenbescheid <strong>des</strong><br />
Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung, aus<br />
dem sich eine Erwerbsminderung von 100 v.H.<br />
ergibt,<br />
d) für die Beihilfen zur Rente aus der gesetzlichen<br />
Unfallversicherung der vollständige Rentenbescheid,<br />
aus dem sich eine Erwerbsminderung von<br />
min<strong>des</strong>tens 50 v.H. ergibt.<br />
§ 9<br />
Prüfungsrecht<br />
Der Kasse ist auf Verlangen Einsicht in die für<br />
die Durchführung <strong>des</strong> Einzugs- und Erstattungsverfahrens<br />
notwendigen Unterlagen, auf Anforderung<br />
auch durch Übersendung von Kopien, zu gewähren.<br />
Ihr sind außerdem alle erforderlichen Auskünfte zu<br />
erteilen.<br />
§ 10<br />
Rückforderung von Leistungen<br />
Hat eine Kasse dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer<br />
gegenüber Leistungen erbracht, auf die dieser<br />
zum Zeitpunkt der Antragsstellung keinen tarifvertraglichen<br />
Anspruch hatte, so sind die Urlaubskasse und<br />
die Zusatzversorgungskasse berechtigt, die von ihr<br />
gewährten Leistungen zurückzufordern und für die Zeit<br />
zwischen Leistungsgewährung und Rückzahlung Verzugszinsen<br />
zu fordern.<br />
§ 11<br />
Verjährungsfristen<br />
1. Ansprüche <strong>des</strong> Arbeitgebers gegen die Urlaubskasse<br />
bzw. Zusatzversorgungskasse verjähren innerhalb von<br />
zwei Jahren nach Ablauf <strong>des</strong> Kalenderjahres, in dem<br />
sie fällig geworden sind. Bei rückwirkender Heranziehung<br />
zur Meldung und Beitragszahlung beginnt die<br />
Verjährungsfrist mit Ablauf <strong>des</strong> Jahres, in dem der<br />
Arbeitgeber seine Melde- und Beitragspflicht mitgeteilt<br />
bekommen hat. Die Mitteilung kann sich auch aus<br />
dem Abschluss eines Rechtsstreits ergeben.<br />
2. Ansprüche der Urlaubskasse bzw. Zusatzversorgungskasse<br />
gegen den Arbeitgeber verjähren innerhalb<br />
von vier Jahren nach Ablauf <strong>des</strong> Kalenderjahres, in<br />
dem sie fällig geworden sind.<br />
3. Die Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche aus<br />
unerlaubter Handlung.