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Tarifverträge - Sozialkassen des Maler

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4. Aus Urlaubsabgeltung nach § 24 Nr. 3 RTV <strong>Maler</strong>-Lackierer<br />

entsteht kein Urlaubsentgeltanspruch.<br />

§ 7<br />

Erstattung von ausgezahltem Urlaubsentgelt<br />

1. Die Urlaubskasse erstattet dem Arbeitgeber unverzüglich<br />

die an den gewerblichen Arbeitnehmer ausgezahlten<br />

Bruttobeträge an Urlaubsentgelt und zusätzlichem<br />

Urlaubsgeld (Urlaubsvergütungen).<br />

2. Die Erstattungsforderung kann nur auf den von der<br />

Kasse zur Verfügung gestellten Erstattungsunterlagen<br />

geltend gemacht werden. Die Unterlagen sind in allen<br />

Teilen ordnungsgemäß auszufüllen und vom Arbeitgeber<br />

zu unterzeichnen.<br />

3. Anspruch auf Erstattung von Urlaubsentgelt und<br />

zusätzlichem Urlaubsgeld hat der Arbeitgeber nur,<br />

wenn sein Beitragskonto bei der Urlaubskasse im<br />

Zeitpunkt der Geltendmachung <strong>des</strong> Anspruches ausgeglichen<br />

ist.<br />

4. Arbeitgeber, die rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung<br />

herangezogen werden, haben einen<br />

Anspruch auf Erstattung gemäß § 6 Nr. 1, soweit für<br />

die entsprechenden Abrechnungszeiträume die Beiträge<br />

geleistet wurden. Auf diesen Erstattungsanspruch<br />

weist die Kasse den Arbeitgeber hin.<br />

§ 8<br />

Antrag auf Zusatzversorgung<br />

1. Der Antrag auf Gewährung einer „ZVK-Zukunft“-Rente<br />

oder einer Beihilfe ist vom Berechtigten schriftlich auf<br />

einem Vordruck der Kasse zu stellen; die dort gestellten<br />

Fragen sind zu beantworten und die erforderlichen<br />

Unterlagen beizufügen.<br />

2. Zum Nachweis der sonstigen Voraussetzungen sind<br />

dem Antrag beizufügen:<br />

a) Nachweise über Zeiten, in denen ein Arbeitsverhältnis<br />

zu einem vom Geltungsbereich dieses<br />

Tarifvertrages erfassten Betrieb bestand. Zeiten<br />

der Tätigkeit nach dem 01. Januar 1972 – bzw.<br />

nach dem 01. Juli 1975 in Berliner Betrieben –, bei<br />

den Angestellten nach dem 01. Januar 1982,<br />

und Beschäftigungszeiten im Beitrittsgebiet nach<br />

dem 01. Januar 1991 müssen durch die Teile B<br />

der Lohnnachweiskarte (§ 3) bzw. <strong>des</strong> Beschäftigungsnachweises<br />

(§ 4) nachgewiesen werden.<br />

b) Nachweise über Zeiten der Ausbildung und<br />

Beschäftigung als Jugendlicher im <strong>Maler</strong>- und<br />

Lackiererhandwerk.<br />

c) Nachweise über Zeiten der Arbeitslosigkeit oder<br />

Zeiten vorübergehender Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit.<br />

d) Die Bescheide der betreffenden Zusatzversorgungskassen<br />

über die dort anerkannten Wartezeiten<br />

und über die Ablehnung oder Gewährung<br />

von Leistungen, falls der Antragsteller die Anrechnung<br />

fremder Wartezeiten gemäß § 15 Nr. 1 d TZA<br />

<strong>Maler</strong>-Lackierer wünscht.<br />

e) Den Bescheid <strong>des</strong> Unfallversicherungsträgers<br />

bei Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalls infolge eines<br />

Arbeits unfalls oder einer Berufskrankheit gemäß<br />

§ 14 TZA <strong>Maler</strong>-Lackierer.<br />

18<br />

3. Zum Nachweis der sonstigen Voraussetzungen sind<br />

dem Antrag beizufügen:<br />

a) für die „ZVK-Zukunft“-Altersrente und für die<br />

Altersbeihilfe die Geburtsurkunde oder der Rentenbescheid,<br />

b) für die „ZVK-Zukunft“-Erwerbsunfähigkeitsrente<br />

und für die Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen<br />

verminderter Erwerbsunfähigkeit der vollständige<br />

Rentenbescheid <strong>des</strong> Versicherungsträgers, aus<br />

dem Art, Beginn und Dauer der gewährten Rente<br />

ersichtlich sind,<br />

c) für die „ZVK-Zukunft“-Erwerbsunfähigkeitsrenten<br />

infolge eines Versicherungsfalles im Sinne <strong>des</strong><br />

§ 7 SGB VII der vollständige Rentenbescheid <strong>des</strong><br />

Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung, aus<br />

dem sich eine Erwerbsminderung von 100 v.H.<br />

ergibt,<br />

d) für die Beihilfen zur Rente aus der gesetzlichen<br />

Unfallversicherung der vollständige Rentenbescheid,<br />

aus dem sich eine Erwerbsminderung von<br />

min<strong>des</strong>tens 50 v.H. ergibt.<br />

§ 9<br />

Prüfungsrecht<br />

Der Kasse ist auf Verlangen Einsicht in die für<br />

die Durchführung <strong>des</strong> Einzugs- und Erstattungsverfahrens<br />

notwendigen Unterlagen, auf Anforderung<br />

auch durch Übersendung von Kopien, zu gewähren.<br />

Ihr sind außerdem alle erforderlichen Auskünfte zu<br />

erteilen.<br />

§ 10<br />

Rückforderung von Leistungen<br />

Hat eine Kasse dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer<br />

gegenüber Leistungen erbracht, auf die dieser<br />

zum Zeitpunkt der Antragsstellung keinen tarifvertraglichen<br />

Anspruch hatte, so sind die Urlaubskasse und<br />

die Zusatzversorgungskasse berechtigt, die von ihr<br />

gewährten Leistungen zurückzufordern und für die Zeit<br />

zwischen Leistungsgewährung und Rückzahlung Verzugszinsen<br />

zu fordern.<br />

§ 11<br />

Verjährungsfristen<br />

1. Ansprüche <strong>des</strong> Arbeitgebers gegen die Urlaubskasse<br />

bzw. Zusatzversorgungskasse verjähren innerhalb von<br />

zwei Jahren nach Ablauf <strong>des</strong> Kalenderjahres, in dem<br />

sie fällig geworden sind. Bei rückwirkender Heranziehung<br />

zur Meldung und Beitragszahlung beginnt die<br />

Verjährungsfrist mit Ablauf <strong>des</strong> Jahres, in dem der<br />

Arbeitgeber seine Melde- und Beitragspflicht mitgeteilt<br />

bekommen hat. Die Mitteilung kann sich auch aus<br />

dem Abschluss eines Rechtsstreits ergeben.<br />

2. Ansprüche der Urlaubskasse bzw. Zusatzversorgungskasse<br />

gegen den Arbeitgeber verjähren innerhalb<br />

von vier Jahren nach Ablauf <strong>des</strong> Kalenderjahres, in<br />

dem sie fällig geworden sind.<br />

3. Die Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche aus<br />

unerlaubter Handlung.

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