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Egelner Mulde Nachrichten Winterzeit - Druckerei Lohmann

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<strong>Egelner</strong> <strong>Mulde</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />

Amtliche Mitteilungen der Verwaltungsgemeinschaft <strong>Egelner</strong> <strong>Mulde</strong><br />

und ihrer Mitgliedsgemeinden<br />

verantwortlich: Herr Ruthard Reimer, Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes - Ausgabe 04/ 008 vom 1 . Februar 008<br />

Gemeinde Etgersleben<br />

Hauptsatzung der Gemeinde Etgersleben<br />

Aufgrund der §§ 6, 7 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 Gemeindeordnung für das Land<br />

Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), in der derzeit<br />

gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Etgersleben in seiner<br />

Sitzung am 22.11.2007 folgende Hauptsatzung beschlossen:<br />

I. ABSCHNITT<br />

BENENNUNG UND HOHEITSZEICHEN<br />

§ 1<br />

Name, Bezeichnung<br />

Die Gemeinde führt den Namen „Gemeinde Etgersleben“.<br />

§ 2<br />

Wappen, Flagge Diensstiegel<br />

(1) Das Wappen der Gemeinde Etgersleben zeigt:<br />

In Blau ein silberner Pelikan mit ausgebreiteten Schwingen auf<br />

schwarzem Nest sich die Brust ritzend und mit seinem Blut seine drei<br />

Jungen nährend.<br />

(2) Die Flagge der Gemeinde zeigt die Farben weiß-blau mit aufgelegtem<br />

Wappen.<br />

(3) Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung beigefügten<br />

Dienstsiegelabdruck entspricht. Die Umschrift lautet: „Gemeinde<br />

Etgersleben“.<br />

- Siegelabdruck -<br />

II. ABSCHNITT<br />

ORGANE<br />

§ 3<br />

Vorsitz im Gemeinderat<br />

(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates.<br />

(2) Der Gemeinderat wählt gemäß § 54 Abs. 3 GO LSA für die Dauer der<br />

Wahlperiode aus der Mitte des Gemeinderates einen ersten Stellvertreter<br />

und einen zweiten Stellvertreter des Bürgermeisters für den Verhinderungsfall.<br />

Sie vertreten den Bürgermeister auch in der Funktion des Vorsitzenden<br />

des Gemeinderates.<br />

Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis<br />

die Bezeichnung „erster“ und „zweiter stellvertretender Bürgermeister“.<br />

(3) Der erste stellvertretende Bügermeister und der zweite stellvertretende<br />

Bürgermeister können abgewählt werden. Eine Nachwahl hat unverzüglich<br />

zu erfolgen.<br />

§ 4<br />

Zuständigkeit des Bürgermeisters<br />

(1) Der Gemeinderat überträgt dem Bürgermeister gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1<br />

GO LSA folgende Angelegenheiten:<br />

1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen<br />

und Auszahlungen gemäß § 97 Abs. 1,<br />

wenn der Wert einen Betrag von 2.500 Euro nicht übersteigt;<br />

2. die Zustimmung zur Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen<br />

gemäß § 44 Abs. 3 Ziff. 4,<br />

wenn der Wert einen Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigt;<br />

3. Rechtsgeschäfte im Sinne von § 44 Abs. 3 Ziff. 7 GO LSA,<br />

wenn der Wert einen Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigt;<br />

4. Rechtsgeschäfte im Sinne von § 44 Abs. 3 Ziff. 10 GO LSA,<br />

wenn der Wert einen Betrag von 2.500 Euro nicht übersteigt;<br />

5. Rechtsgeschäfte im Sinne von § 44 Abs. 3 Ziff. 13 GO LSA,<br />

wenn der Wert einen Betrag von 2.500 Euro nicht übersteigt;<br />

6. Rechtsgeschäfte im Sinne von § 44 Abs. 3 Ziff. 16 GO LSA,<br />

wenn der Wert einen Betrag von 2.500 Euro nicht übersteigt;<br />

7. die Führung von Rechtsstreitigkeiten (§ 44 Abs. 3 Ziff. 22 GO LSA)<br />

bei einem Gegenstandswert bis zu 2.500 Euro;<br />

8. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 des<br />

Baugesetzbuches,<br />

wenn sie ein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung ist;<br />

9. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 des<br />

Baugesetzbuches,<br />

wenn sie kleinere Ausnahmen und Befreiungen gemäß § 31 des<br />

Baugesetzbuches betrifft.<br />

(2) Der Bürgermeister entscheidet in Vergabeangelegenheiten, wenn der<br />

Auftragswert einen Betrag von 5.000 Euro nicht überschreitet.<br />

(3) Der Bürgermeister erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte der<br />

laufenden Verwaltung. Hierzu gehören die regelmäßig wiederkehrenden<br />

Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen entschieden werden<br />

und keine wesentliche Bedeutung haben oder die im Einzelfall einen<br />

Vermögenswert von 1.500 Euro nicht übersteigen.<br />

(4) Die Rechte der Gemeinderäte nach § 44 Abs. 5 und Abs. 6 GO LSA<br />

bleiben unberührt.<br />

§ 5<br />

Geschäftsordnung<br />

Das Verfahren im Gemeinderat wird durch eine vom Gemeinderat zu beschließende<br />

Geschäftsordnung geregelt.<br />

§ 6<br />

Zulassung von Bewerbern für die Wahl zum Bürgermeister<br />

Der Gemeinderat entscheidet über die Zulassung der Bewerbungen für die<br />

Wahl zum Bürgermeister aus der Grundlage der geltenden Vorschriften der<br />

Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt und des Kommunalwahlgesetzes<br />

für das Land Sachsen-Anhalt.<br />

III. ABSCHNITT<br />

UNTERRICHTUNG UND BETEILIGUNG DER EINWOHNER<br />

§ 7<br />

Einwohnerversammlung<br />

(1) Einwohnerversammlungen beruft der Bürgermeister ein. Er setzt die<br />

Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die<br />

Einladung ist ortsüblich bekannt zu machen und soll in der Regel 14<br />

Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann<br />

bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden.<br />

(2) Einwohnerversammlungen können auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt<br />

werden.<br />

(3) Der Gemeinderat ist über den Ablauf der Einwohnerversammlung und<br />

wesentliche Ergebnisse in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.<br />

§ 8<br />

Einwohnerfragestunde<br />

(1) Der Gemeinderat hält nach Maßgabe des Bedarfs im Anschluss an ordentliche<br />

öffentliche Sitzungen eine Einwohnerfragestunde ab. Der Bürgermeister<br />

kann in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde<br />

auf einen anderen Zeitpunkt legen.<br />

(2) Der Bürgermeister stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest.<br />

Findet sich kein Einwohner zu Beginn der Fragestunde ein, kann sie geschlossen<br />

werden. Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt<br />

sein.<br />

(3) Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift<br />

berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen zu stellen.<br />

Zugelassen werdenn nur Fragen von allgemeinem Interesse, die in die

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