Egelner Mulde Nachrichten Winterzeit - Druckerei Lohmann
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<strong>Egelner</strong> <strong>Mulde</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />
Amtliche Mitteilungen der Verwaltungsgemeinschaft <strong>Egelner</strong> <strong>Mulde</strong><br />
und ihrer Mitgliedsgemeinden<br />
verantwortlich: Herr Ruthard Reimer, Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes - Ausgabe 04/ 008 vom 1 . Februar 008<br />
Gemeinde Etgersleben<br />
Hauptsatzung der Gemeinde Etgersleben<br />
Aufgrund der §§ 6, 7 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 Gemeindeordnung für das Land<br />
Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), in der derzeit<br />
gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Etgersleben in seiner<br />
Sitzung am 22.11.2007 folgende Hauptsatzung beschlossen:<br />
I. ABSCHNITT<br />
BENENNUNG UND HOHEITSZEICHEN<br />
§ 1<br />
Name, Bezeichnung<br />
Die Gemeinde führt den Namen „Gemeinde Etgersleben“.<br />
§ 2<br />
Wappen, Flagge Diensstiegel<br />
(1) Das Wappen der Gemeinde Etgersleben zeigt:<br />
In Blau ein silberner Pelikan mit ausgebreiteten Schwingen auf<br />
schwarzem Nest sich die Brust ritzend und mit seinem Blut seine drei<br />
Jungen nährend.<br />
(2) Die Flagge der Gemeinde zeigt die Farben weiß-blau mit aufgelegtem<br />
Wappen.<br />
(3) Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung beigefügten<br />
Dienstsiegelabdruck entspricht. Die Umschrift lautet: „Gemeinde<br />
Etgersleben“.<br />
- Siegelabdruck -<br />
II. ABSCHNITT<br />
ORGANE<br />
§ 3<br />
Vorsitz im Gemeinderat<br />
(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates.<br />
(2) Der Gemeinderat wählt gemäß § 54 Abs. 3 GO LSA für die Dauer der<br />
Wahlperiode aus der Mitte des Gemeinderates einen ersten Stellvertreter<br />
und einen zweiten Stellvertreter des Bürgermeisters für den Verhinderungsfall.<br />
Sie vertreten den Bürgermeister auch in der Funktion des Vorsitzenden<br />
des Gemeinderates.<br />
Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis<br />
die Bezeichnung „erster“ und „zweiter stellvertretender Bürgermeister“.<br />
(3) Der erste stellvertretende Bügermeister und der zweite stellvertretende<br />
Bürgermeister können abgewählt werden. Eine Nachwahl hat unverzüglich<br />
zu erfolgen.<br />
§ 4<br />
Zuständigkeit des Bürgermeisters<br />
(1) Der Gemeinderat überträgt dem Bürgermeister gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1<br />
GO LSA folgende Angelegenheiten:<br />
1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen<br />
und Auszahlungen gemäß § 97 Abs. 1,<br />
wenn der Wert einen Betrag von 2.500 Euro nicht übersteigt;<br />
2. die Zustimmung zur Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen<br />
gemäß § 44 Abs. 3 Ziff. 4,<br />
wenn der Wert einen Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigt;<br />
3. Rechtsgeschäfte im Sinne von § 44 Abs. 3 Ziff. 7 GO LSA,<br />
wenn der Wert einen Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigt;<br />
4. Rechtsgeschäfte im Sinne von § 44 Abs. 3 Ziff. 10 GO LSA,<br />
wenn der Wert einen Betrag von 2.500 Euro nicht übersteigt;<br />
5. Rechtsgeschäfte im Sinne von § 44 Abs. 3 Ziff. 13 GO LSA,<br />
wenn der Wert einen Betrag von 2.500 Euro nicht übersteigt;<br />
6. Rechtsgeschäfte im Sinne von § 44 Abs. 3 Ziff. 16 GO LSA,<br />
wenn der Wert einen Betrag von 2.500 Euro nicht übersteigt;<br />
7. die Führung von Rechtsstreitigkeiten (§ 44 Abs. 3 Ziff. 22 GO LSA)<br />
bei einem Gegenstandswert bis zu 2.500 Euro;<br />
8. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 des<br />
Baugesetzbuches,<br />
wenn sie ein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung ist;<br />
9. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 des<br />
Baugesetzbuches,<br />
wenn sie kleinere Ausnahmen und Befreiungen gemäß § 31 des<br />
Baugesetzbuches betrifft.<br />
(2) Der Bürgermeister entscheidet in Vergabeangelegenheiten, wenn der<br />
Auftragswert einen Betrag von 5.000 Euro nicht überschreitet.<br />
(3) Der Bürgermeister erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte der<br />
laufenden Verwaltung. Hierzu gehören die regelmäßig wiederkehrenden<br />
Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen entschieden werden<br />
und keine wesentliche Bedeutung haben oder die im Einzelfall einen<br />
Vermögenswert von 1.500 Euro nicht übersteigen.<br />
(4) Die Rechte der Gemeinderäte nach § 44 Abs. 5 und Abs. 6 GO LSA<br />
bleiben unberührt.<br />
§ 5<br />
Geschäftsordnung<br />
Das Verfahren im Gemeinderat wird durch eine vom Gemeinderat zu beschließende<br />
Geschäftsordnung geregelt.<br />
§ 6<br />
Zulassung von Bewerbern für die Wahl zum Bürgermeister<br />
Der Gemeinderat entscheidet über die Zulassung der Bewerbungen für die<br />
Wahl zum Bürgermeister aus der Grundlage der geltenden Vorschriften der<br />
Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt und des Kommunalwahlgesetzes<br />
für das Land Sachsen-Anhalt.<br />
III. ABSCHNITT<br />
UNTERRICHTUNG UND BETEILIGUNG DER EINWOHNER<br />
§ 7<br />
Einwohnerversammlung<br />
(1) Einwohnerversammlungen beruft der Bürgermeister ein. Er setzt die<br />
Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die<br />
Einladung ist ortsüblich bekannt zu machen und soll in der Regel 14<br />
Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann<br />
bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden.<br />
(2) Einwohnerversammlungen können auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt<br />
werden.<br />
(3) Der Gemeinderat ist über den Ablauf der Einwohnerversammlung und<br />
wesentliche Ergebnisse in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.<br />
§ 8<br />
Einwohnerfragestunde<br />
(1) Der Gemeinderat hält nach Maßgabe des Bedarfs im Anschluss an ordentliche<br />
öffentliche Sitzungen eine Einwohnerfragestunde ab. Der Bürgermeister<br />
kann in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde<br />
auf einen anderen Zeitpunkt legen.<br />
(2) Der Bürgermeister stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest.<br />
Findet sich kein Einwohner zu Beginn der Fragestunde ein, kann sie geschlossen<br />
werden. Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt<br />
sein.<br />
(3) Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift<br />
berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen zu stellen.<br />
Zugelassen werdenn nur Fragen von allgemeinem Interesse, die in die