27.04.2017 Aufrufe

Kompakt Mai

Das Kompakt-Magazin ist das Termin- und Veranstaltungsmagazin für Neubrandenburg, die Mecklenburgische Seenplatte und die Müritzregion. Im Fokus stehen die Veranstaltungen in der Region sowie spannende Geschichten der Menschen, die dort leben. Es erscheint monatlich in einer Auflage von bis zu 15 000 Exemplaren und wird kostenlos an über 500 Stellen im Großkreis verteilt.

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RaTgeBeR: ReCHT 25<br />

Lohn oder Gehalt ohne Arbeit?<br />

Wenn ein Arbeitnehmer nicht zur<br />

Arbeit erscheint, hat er auch keinen<br />

Anspruch auf Vergütung. Lohn oder<br />

Gehalt sind die Gegenleistung des<br />

Arbeitgebers für erbrachte Arbeit.<br />

In bestimmten Fällen hat der Gesetzgeber<br />

festgelegt, dass der Arbeitgeber<br />

trotzdem Entgelt an den<br />

Arbeitnehmer zahlen muss.<br />

Die bekanntesten Fälle sind das<br />

Urlaubsentgelt und die Entgeltfortzahlung<br />

im Krankheitsfall. Das<br />

Urlaubsentgelt setzt voraus, dass<br />

der Arbeitnehmer innerhalb des<br />

Urlaubsjahres (Kalenderjahr) seinen<br />

Urlaubsanspruch geltend macht<br />

und dieser Urlaub ihm gewährt<br />

wird. In einem solchen Fall muss<br />

der Arbeitgeber die Durchschnittsvergütung<br />

der letzten drei Monate<br />

als Urlaubsentgelt fortzahlen. Eine<br />

Übertragung des Urlaubs in das Folgejahr<br />

ist grundsätzlich nur möglich,<br />

wenn der Arbeitnehmer den Urlaub<br />

im Kalenderjahr geltend gemacht<br />

und der Arbeitgeber die Urlaubsgewährung<br />

aus betrieblichen Gründen<br />

verweigert hat. Eine Ausnahme<br />

besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer<br />

aus krankheitsbedingten<br />

Gründen nicht in der Lage war, den<br />

Urlaub geltend zu machen, dann ist<br />

der Urlaub nach Wiederherstellung<br />

der Arbeitsfähigkeit zu nehmen und<br />

zu gewähren. Spätestens 15 Monate<br />

nach Ende des Urlaubsjahres<br />

verfällt der aus krankheitsbedingten<br />

Gründen nicht genommene Urlaub.<br />

Hieran schließt sich auch die Frage<br />

an, wann eine krankheitsbedingte<br />

Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Nur, weil<br />

der Arbeitnehmer erkrankt ist, liegt<br />

grundsätzlich noch keine Arbeitsunfähigkeit<br />

vor. Für das Vorliegen<br />

von Arbeitsunfähigkeit ist § 2 der<br />

Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie maßgebend.<br />

Danach liegt eine Arbeitsunfähigkeit<br />

vor, wenn der Arbeitnehmer<br />

aufgrund einer Erkrankung seine<br />

arbeitsvertraglichen Pflichten nicht<br />

mehr erfüllen kann. So wäre bei einem<br />

Call-Center-Agent mit einem<br />

Gipsfuß wohl davon auszugehen,<br />

dass dieser ihn nicht am Telefonieren<br />

hindert. Esliegt damit keine Arbeitsunfähigkeit<br />

vor.<br />

Die Arbeitsunfähigkeit darf auch<br />

nicht selbst verschuldet sein. Dies<br />

kann beispielsweise auf einen<br />

selbstverschuldeten Verkehrsunfall<br />

oder auch auf eine extrem gefährliche<br />

Verhaltensweise (Bungee-Jumping)<br />

zurückzuführen sein. In seinem<br />

solchen Fall ist der Arbeitgeber nicht<br />

verpflichtet, das Entgelt fortzuzahlen.<br />

Der Arbeitgeber ist auch nur verpflichtet,<br />

das Entgelt für Arbeit<br />

fortzuzahlen, die aufgrund der Erkrankung<br />

entfallen ist. Wenn ein<br />

Arbeitnehmer schichtfrei hat, was<br />

aufgrund des Dienstplanes nachvollzogen<br />

werden kann, hat er auch<br />

keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.<br />

Die Arbeitszeit ist dann nicht<br />

wegen der Krankheit, sondern wegen<br />

des Dienstplanes ausgefallen.<br />

Grundsätzlich sollte hier bei Problemen<br />

ein klärendes Gespräch mit<br />

dem Arbeitgeber geführt werden.<br />

Anwaltskanzlei Volker Kunath<br />

Fachanwalt für Arbeitsrechtund Sozialrecht<br />

Friedrich-Engels-Ring 46 ∙ 17033 Neubrandenburg<br />

Telefon: 0395-5683993 ∙ Email: kanzlei@kunath.eu

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