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Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

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sungsgericht vertreten, das die kommunale Verwaltung im<br />

Nationalsozialismus als „bloße Verwaltungsform des zentralistisch<br />

gesteuerten E<strong>in</strong>heitsstaates“ bezeichnet. 1649 Dabei<br />

liefert die Urteilsbegründung e<strong>in</strong>en <strong>in</strong>teressanten Ansatzpunkt<br />

zur Entscheidung <strong>der</strong> Frage, <strong>in</strong>wieweit sich Nationalsozialismus<br />

und <strong>Selbstverwaltung</strong> ausschließen. Das Bundesverfassungsgericht<br />

erkennt, dass <strong>Selbstverwaltung</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Zeit des Nationalsozialismus e<strong>in</strong>en an<strong>der</strong>en S<strong>in</strong>ngehalt hatte<br />

als <strong>Selbstverwaltung</strong> heute. 1650 Daraus lässt sich zwar<br />

schließen, dass <strong>der</strong> <strong>Selbstverwaltung</strong>sbegriff gesellschaftlichen<br />

Verän<strong>der</strong>ungen unterworfen ist, dennoch hat er aus<br />

se<strong>in</strong>er Tradition heraus se<strong>in</strong>e eigenen unverän<strong>der</strong>lichen<br />

Merkmale. 1651<br />

<strong>Selbstverwaltung</strong> kann niemals gleichgesetzt werden mit <strong>der</strong><br />

von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>in</strong> kommunalen Bereichen getroffenen<br />

Entscheidungen. Vielmehr kommt es darauf an, ob die<br />

Beschlüsse unabhängig, selbständig und ohne die Reglementierung<br />

durch höhere Behörden durchgeführt wurden.<br />

Gerade diesen Anfor<strong>der</strong>ungen wurde im Nationalsozialismus<br />

ke<strong>in</strong>e Rechnung getragen.<br />

1649<br />

BVerfGE 11/275: „Unter <strong>der</strong> Herrschaft des nationalsozialistischen<br />

Regimes wurde die <strong>Selbstverwaltung</strong> gleichgeschaltet und damit ihrer<br />

Substanz beraubt. <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>führung des Führerpr<strong>in</strong>zips und die Beschränkung<br />

<strong>der</strong> Zuständigkeiten <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>devertretungen auf beratende<br />

Funktionen machte die ‚<strong>Selbstverwaltung</strong>‘ zu e<strong>in</strong>er bloßen Verwaltungsform<br />

des zentralistisch gesteuerten E<strong>in</strong>heitsstaates.“.<br />

1650<br />

BVerfGE 11/275: „E<strong>in</strong>igkeit besteht nur darüber, daß bei <strong>der</strong> Bestimmung<br />

dessen, was zum Wesen <strong>der</strong> <strong>Selbstverwaltung</strong> gehört, <strong>der</strong> geschichtlichen<br />

Entwicklung und den verschiedenen Ersche<strong>in</strong>ungsformen<br />

<strong>der</strong> <strong>Selbstverwaltung</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em gewissen Ausmaß Rechnung getragen<br />

werden muß“.<br />

1651<br />

Löw, S. 218.<br />

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