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Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

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te die sogenannte Realsteuerreform vom 1. Dezember<br />

1936 1567 e<strong>in</strong>e wesentliche Besserstellung. 1568 <strong>Die</strong> Übertragung<br />

<strong>der</strong> Realsteuerhoheit auf die Geme<strong>in</strong>den durch die Zuweisung<br />

<strong>der</strong> Besteuerung von Gewerbe und Grundvermögen<br />

bedeutete e<strong>in</strong>en weiteren E<strong>in</strong>nahmeanstieg <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />

und bereits für das Jahr 1936 e<strong>in</strong>e Steigerung <strong>der</strong> geme<strong>in</strong>dlichen<br />

Realsteuere<strong>in</strong>nahmen von 34,4 %. 1569 <strong>Die</strong> damit verbundenen<br />

E<strong>in</strong>nahmeverluste <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> wurde im Gegenzug<br />

durch e<strong>in</strong>e Neuregelung des F<strong>in</strong>anzausgleichs zwischen<br />

Län<strong>der</strong>n und Geme<strong>in</strong>den ausgeglichen.<br />

<strong>Die</strong> Neuregelung des F<strong>in</strong>anzausgleichs 1938 führte dann<br />

aber zu e<strong>in</strong>er erheblichen Verschlechterung <strong>der</strong> F<strong>in</strong>anzlage<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Würzburg</strong>. 1570 Zuweisungen des Reiches, die vom<br />

örtlichen Steueraufkommen unabhängig waren, ersetzten<br />

nun die bisherigen, an die e<strong>in</strong>zelnen Steuern gekoppelten<br />

Reichsüberweisungen, um die unterschiedliche Steuerkraft<br />

<strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Kommunen auszugleichen. 1571 Nachdem erst<br />

im September 1938 die Bestimmungen über den F<strong>in</strong>anzausgleich<br />

vollständig vorlagen, erfolgte die endgültige Feststellung<br />

des Haushaltsplans 1938, nur unter erheblichen<br />

Schwierigkeiten da sie mit Streichungen verschiedener Pos-<br />

1567<br />

Gesetze vom 01.12.1936 (RGBl. 1936 I, 961; 979; 986).<br />

1568<br />

Voigt, <strong>Die</strong> Auswirkungen des F<strong>in</strong>anzausgleichs zwischen Staat und<br />

Geme<strong>in</strong>den auf die kommunale <strong>Selbstverwaltung</strong> von 1919 bis zur Gegenwart,<br />

S. 104 f.; Matzerath, Nationalsozialismus und kommunale<br />

<strong>Selbstverwaltung</strong>, S. 353.<br />

1569<br />

Hansmeyer, S. 79; Jeserich, Lage und Zukunft <strong>der</strong> deutschen Geme<strong>in</strong>def<strong>in</strong>anzen,<br />

S. 15.<br />

1570<br />

Vgl. Vorbericht zum Haushaltsplan 1939.<br />

1571<br />

Vgl. VO Innen- und F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium über F<strong>in</strong>anz- und Lastenausgleich<br />

zwischen Län<strong>der</strong>n und Geme<strong>in</strong>den vom 16.12.1937, RGBl. 1937 I,<br />

1352; 3. Än<strong>der</strong>ungsgesetz zum F<strong>in</strong>anzausgleich vom 31.07.1938, RGBl.<br />

1938 I, 966.<br />

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