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Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

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Nach <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>e<strong>in</strong>führung <strong>der</strong> Wehrhoheit durch das<br />

Wehrgesetz 1935 wurde das Städtische Wehramt wie<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>gerichtet, das mit Beendigung des Ersten Weltkrieges<br />

aufgelöst worden war. 1163 <strong>Die</strong> Erfassung <strong>der</strong> Wehrpflichtigen<br />

wurde <strong>in</strong> <strong>der</strong> Verordnung über das Erfassungswesen vom<br />

22. Mai 1935 1164 den polizeilichen Meldestellen, also den<br />

E<strong>in</strong>wohnermeldeämtern und den Standesämtern, übertragen.<br />

Zunächst führte das Städtische Wehramt mit <strong>der</strong> Hilfe<br />

des E<strong>in</strong>wohnermeldeamtes als selbständige <strong>Die</strong>nststelle die<br />

Erfassungsarbeit durch, ehe es 1938 dem E<strong>in</strong>wohneramt<br />

angeglie<strong>der</strong>t wurde. <strong>Die</strong> beiden fusionierten <strong>Die</strong>nststellen<br />

erhielten die Bezeichnung „Städtisches E<strong>in</strong>wohner- und Erfassungsamt“.<br />

1165 Zusätzliche Aufgaben für dieses Amt nach<br />

Ausbruch des Zweiten Weltkriegs mussten <strong>in</strong>folge des Ausfalls<br />

<strong>der</strong> zahlreichen qualifizierten männlichen Bediensteten<br />

durch die E<strong>in</strong>stellung von Frauen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e städtischen<br />

Lehrkräften, bewältigt werden. 1166<br />

Neben <strong>der</strong> Erfassung <strong>der</strong> Wehrpflichtigen war <strong>der</strong> Oberbürgermeister<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Würzburg</strong> als zuständige Kreispolizeibehörde<br />

nach <strong>der</strong> Verordnung über die Musterung und Aushebung<br />

vom 17. April 1937 1167 für die Vorbereitung und die<br />

Durchführung <strong>der</strong> Musterung und <strong>der</strong> Aushebung verantwortlich.<br />

Zweck <strong>der</strong> Musterung war es dabei, aus den erfassten<br />

<strong>Die</strong>nstpflichtigen die Wehrfähigen auszuwählen, während <strong>der</strong><br />

Zweck <strong>der</strong> Aushebung die Bestimmung <strong>der</strong>jenigen Wehrfä-<br />

1163 XXX. Verwaltungsbericht, S. 14.<br />

1164 RGBl. 1935 I, 205.<br />

1165 XXX. Verwaltungsbericht, S. 123.<br />

1166 XXXI. Verwaltungsbericht, S. 7, dort auch Überblick über die neuen<br />

Aufgaben.<br />

1167<br />

RGBl. 1937 I, 469.<br />

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