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Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

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schalteten und nicht legitimierten nationalsozialistischen<br />

<strong>Stadt</strong>rat als bewährte Vertretung <strong>der</strong> Gesamtbevölkerung.<br />

Der Umstand, dass Memmel durch das In-Kraft-Treten <strong>der</strong><br />

neuen Geme<strong>in</strong>deordnung e<strong>in</strong> weiteres Anwachsen <strong>der</strong> Verantwortung<br />

<strong>der</strong> neuen Ratsherren vorhersagte, lässt auf e<strong>in</strong>e<br />

erhebliche nationalsozialistische Verblendung schließen.<br />

Hatten die <strong>Stadt</strong>räte bisher, da ja noch die Bayerische Geme<strong>in</strong>deordnung<br />

von 1927 galt, zum<strong>in</strong>dest theoretisch e<strong>in</strong><br />

Mitwirkungsrecht, so wurden diese Rechte den Ratsherren<br />

nach <strong>der</strong> DGO nun völlig abgenommen. Der Übergang <strong>der</strong><br />

Mitbestimmung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>äte zu e<strong>in</strong>er bloßen Raterteilung<br />

wurde dabei nicht nur mit dem Argument begründet,<br />

dass <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Weimarer</strong> <strong>Republik</strong> an die Stelle von verantwortungsbewusster<br />

Arbeit zum Wohle <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>den und des<br />

Staates nur noch „verantwortungsloser Kuhhandel zum<br />

Schaden von Geme<strong>in</strong>de, Staat und Volk“ getreten sei, son<strong>der</strong>n<br />

gleichzeitig auch mit <strong>der</strong> Behauptung, dass die neuen<br />

Ratsherren nun mehr Verantwortung hätten. 1113<br />

<strong>Die</strong> Deutsche Geme<strong>in</strong>deordnung von 1935 brachte e<strong>in</strong>e<br />

deutliche Beschränkung <strong>der</strong> wirtschaftlichen Betätigung <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>den mit sich, die <strong>in</strong>soweit bereits seit den 1920er<br />

Jahren von <strong>der</strong> Privatwirtschaft gefor<strong>der</strong>t worden war. 1114<br />

Wirtschaftliche Unternehmen sollten gemäß § 67 DGO nur<br />

noch dann errichtet o<strong>der</strong> wesentlich erweitert werden, wenn<br />

<strong>der</strong> öffentliche Zweck dies rechtfertige, dies <strong>der</strong> Leistungsfähigkeit<br />

<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de und dem voraussichtlichen Bedarf entspreche<br />

und <strong>der</strong> Zweck nicht besser und wirtschaftlicher von<br />

an<strong>der</strong>en erfüllt werden könne; ausgenommen davon waren<br />

E<strong>in</strong>richtungen des Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungs-<br />

1113<br />

Fiehler, S. VI.<br />

1114<br />

Böhret, S. 121.<br />

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