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Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

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war nur die E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> Gesetzmäßigkeit kommunalen<br />

Handelns und nicht dessen Zweckmäßigkeit <strong>in</strong> wirtschaftlicher<br />

o<strong>der</strong> politischer H<strong>in</strong>sicht Gegenstand <strong>der</strong> Aufsicht. Nach<br />

<strong>der</strong> nationalsozialistischen Machtergreifung stieß dieses<br />

rechtsstaatliche Verständnis von Staatsaufsicht auf sehr<br />

starke Kritik. Nach e<strong>in</strong>er langen und heftig geführten Kontroverse<br />

ließ <strong>der</strong> Gesetzgeber <strong>in</strong> § 106 DGO offen, <strong>in</strong>wieweit<br />

e<strong>in</strong> neues Verständnis <strong>der</strong> Staatsaufsicht bestand, <strong>in</strong>dem er<br />

den unbestimmten Rechtsbegriff „E<strong>in</strong>klang mit den Zielen <strong>der</strong><br />

Staatsführung“ aufnahm und somit die Frage, wann die Aufsicht<br />

e<strong>in</strong>schreiten durfte, weitgehend <strong>in</strong> <strong>der</strong>en eigenes Auslegungsermessen<br />

legte. 1098<br />

<strong>Die</strong> Ausweitung <strong>der</strong> staatlichen Aufsicht führte zu e<strong>in</strong>er enormen<br />

E<strong>in</strong>schränkung <strong>der</strong> geme<strong>in</strong>dlichen <strong>Selbstverwaltung</strong>.<br />

1099 Dabei wurde den Geme<strong>in</strong>den zum e<strong>in</strong>en die Möglichkeit<br />

des Verwaltungsrechtsschutzes genommen, aufgrund<br />

dessen sie bisher die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen<br />

<strong>der</strong> Aufsichtsbehörde gerichtlich prüfen lassen konnten.<br />

Zudem wurde die Aufsicht über den Bereich <strong>der</strong> Gesetzmäßigkeit<br />

<strong>der</strong> Verwaltung ausgedehnt, um „den E<strong>in</strong>klang <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>deverwaltung mit den Zielen <strong>der</strong> Staatsführung“ gewährleisten<br />

zu können. 1100<br />

Der Führererlass über die Vere<strong>in</strong>fachung <strong>der</strong> Verwaltung<br />

vom 28. August 1939 1101 , durch den die Geme<strong>in</strong>den vollständig<br />

den Weisungsbefugnissen <strong>der</strong> Aufsichtsbehörden<br />

unterstellt wurden, machte jede weitere Diskussion über die<br />

1098<br />

Löw, S. 157 ff.<br />

1099<br />

Allgeme<strong>in</strong> zur staatlichen Aufsicht nach <strong>der</strong> DGO, Matzerath, Natio-<br />

nalsozialismus und kommunale <strong>Selbstverwaltung</strong>, S. 314 ff.<br />

1100 Pündner, <strong>Die</strong> deutschen Geme<strong>in</strong>den, S. 21.<br />

1101 RGBl. 1939 I, 1535.<br />

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