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Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

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und Städteordnungen vor <strong>der</strong> Berufung Adolf Hitlers e<strong>in</strong> Bild<br />

<strong>der</strong> Zersplitterung des deutschen Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>echts darstellten<br />

und sich daraus zwangsläufig Rechtsunsicherheiten ergeben<br />

hätten. Darüber h<strong>in</strong>aus sei die durch den Reichsfreiherrn<br />

vom Ste<strong>in</strong> zur För<strong>der</strong>ung des Staatswohls geschaffene<br />

<strong>Selbstverwaltung</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>den „immer mehr ihres ursprünglichen<br />

S<strong>in</strong>nes entkleidet und durch ihre immer stärkere<br />

Gleichsetzung mit parlamentarisch-demokratischen Begriffen<br />

und Methoden zu e<strong>in</strong>er Gefahr für Staat und Volk gewor-<br />

den.“ 1095<br />

Auch im Nationalsozialismus war zunächst die Fachaufsicht<br />

lediglich auf den übertragenen Wirkungskreis beschränkt,<br />

während im eigenen Wirkungskreis die Staatsaufsicht tätig<br />

wurde. Im Unterschied zur <strong>Weimarer</strong> Zeit g<strong>in</strong>g das neue<br />

Recht aber davon aus, dass <strong>der</strong> übertragene Wirkungskreis<br />

alle diejenigen Aufgaben erfasste, welche <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de<br />

vom Staat aufgrund Gesetzes als „Auftragsangelegenheit“<br />

zugewiesen worden waren. Auf den Inhalt <strong>der</strong> Norm sollte es<br />

dabei nicht mehr ankommen. Entscheidend war nur noch, ob<br />

sich <strong>der</strong> Staat formal des Anweisungsrecht auch <strong>in</strong> re<strong>in</strong>en<br />

Ermessenfragen vorbehalten hatte. 1096 Damit verblieb für die<br />

Staatsaufsicht lediglich <strong>der</strong> Bereich <strong>der</strong> sogenannten<br />

„<strong>Selbstverwaltung</strong>sangelegenheiten“, die als freiwillige bzw.<br />

Pflichtaufgaben dem Ermessen <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>den unterstehen<br />

sollten. 1097<br />

Nach <strong>der</strong> Bayerischen Geme<strong>in</strong>deordnung, die die allgeme<strong>in</strong>e<br />

Staatsaufsicht mit dem Begriff Rechtsaufsicht gleichstellte,<br />

1095<br />

Fiehler, <strong>Die</strong> Deutsche Geme<strong>in</strong>deordnung, S. VI.<br />

1096<br />

Löw, Kommunalgesetzgebung im NS-Staat, S. 155.<br />

1097<br />

Vgl. Kerrl/Weidemann, <strong>Die</strong> Deutsche Geme<strong>in</strong>deordnung vom<br />

30.01.1935, S. 485 f.<br />

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