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Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

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5. För<strong>der</strong>ung nationalsozialistischer Parteie<strong>in</strong>richtungen<br />

Mit Wirkung vom 1. Oktober 1935 bestellte Oberbürgermeister<br />

Memmel für die e<strong>in</strong>zelnen Bezirke <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>, <strong>der</strong>en Grenzen<br />

durch die Zuordnung <strong>der</strong> NSDAP-Ortsgruppen bestimmt<br />

wurden, ehrenamtliche Bezirksvorsteher mit <strong>der</strong> Amtsbezeichnung<br />

„Viertelmeister“. 1073 Als Rechtsgrundlage dafür<br />

diente § 22 Abs. 1 S. 1 DGO, nach dem <strong>der</strong> Bürgermeister<br />

Bürger zu ehrenamtlicher Tätigkeit heranziehen konnte. <strong>Die</strong><br />

jeweiligen Ortsgruppenleiter <strong>der</strong> NSDAP übernahmen diese<br />

Posten für die Dauer ihrer Eigenschaft als Ortsgruppenleiter.<br />

Ihre monatliche Aufwandsentschädigung belief sich auf 20<br />

RM. <strong>Die</strong> Viertelmeister wurden jeweils zu stadtteilbezogenen<br />

Fragen herangezogen. Zudem sollten sie nach dem Willen<br />

von Oberbürgermeister Memmel die berechtigten Wünsche<br />

<strong>der</strong> Bevölkerung an die <strong>Stadt</strong>verwaltung herantragen und<br />

„neben den Ratsherren e<strong>in</strong> weiteres B<strong>in</strong>deglied zwischen<br />

<strong>Stadt</strong>verwaltung und Bürgerschaft“ bilden. 1074<br />

Nationalsozialistische E<strong>in</strong>richtungen wie die NSV und die HJ<br />

ließen sich reichsweit von <strong>der</strong> öffentlichen Hand f<strong>in</strong>anzieren<br />

und dom<strong>in</strong>ierten nach und nach die gesamte Sozial- und Jugendarbeit.<br />

1075 Hatte die nationalsozialistische Reichsregierung<br />

<strong>in</strong> den ersten Jahren nach <strong>der</strong> Machtübernahme sich<br />

darauf beschränkt, darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass die Zusammenarbeit<br />

<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>den mit <strong>der</strong> HJ auf verschiedenen Gebieten<br />

notwendig und zweckmäßig sei, folgte mit dem Gesetz<br />

zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hitler-Jugend-Heimbeschaffung vom<br />

1073<br />

RP 399, Ratssitzung am 01.10.1935.<br />

1074<br />

BA, R 1501/1190, Schreiben vom 03.02.1944 (Der Oberbürgermeis-<br />

ter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Würzburg</strong>).<br />

1075<br />

Matzerath, S. 371 ff.<br />

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