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Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

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Staat vom 1. Dezember 1933 1047 se<strong>in</strong>e gesetzliche Verankerung.<br />

In § 1 dieses Gesetzes wurde dabei die unlösbare Verbundenheit<br />

von Partei und Staat festgelegt. Für das Verhältnis<br />

Partei und Geme<strong>in</strong>de wurde die Abgrenzung <strong>der</strong> gegenseitigen<br />

Befugnisse erstmals <strong>in</strong> <strong>der</strong> Deutschen Geme<strong>in</strong>deordnung<br />

von 1935 vorgenommen. 1048<br />

<strong>Die</strong> Abhängigkeit <strong>der</strong> kommunalen <strong>Selbstverwaltung</strong> von <strong>der</strong><br />

NSDAP wurde gerade <strong>in</strong> <strong>Würzburg</strong> beson<strong>der</strong>s deutlich durch<br />

die anfängliche Personalunion von Theo Memmel als Kreisleiter<br />

und Oberbürgermeister. 1049 Auch wenn <strong>der</strong>artige Personalgleichheiten<br />

mit Wirkung vom 1. Oktober 1937 unzulässig<br />

wurden, 1050 war es zu diesem Zeitpunkt <strong>der</strong> NSDAP auch<br />

<strong>in</strong> <strong>Würzburg</strong> gelungen ihre Vertrauensmänner <strong>in</strong> die Schlüsselrollen<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung zu br<strong>in</strong>gen. Zudem schaltete<br />

sich die NSDAP mit ihrem Hauptamt für Kommunalpolitik <strong>in</strong><br />

fast alle wichtigen kommunalpolitischen Fragen e<strong>in</strong>. 1051 Aufgrund<br />

dieser engen Verknüpfungen zwischen <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

und Partei ist <strong>in</strong> <strong>Würzburg</strong> die kommunale Arbeit <strong>in</strong> vielen<br />

Bereichen aus heutiger Sicht nicht mehr nachzuvollzie-<br />

1047<br />

RGBl. 1933 I, 1016.<br />

1048<br />

Tratz, S. 10.<br />

1049<br />

Vgl. zum Dualismus von Partei und Staat auf kommunaler Ebene,<br />

Claudia Roth, Parteikreis und Kreisleiter <strong>der</strong> NSDAP unter beson<strong>der</strong>er<br />

Berücksichtigung Bayerns, S. 194 ff.<br />

1050<br />

Vgl. Anordnung Nr. 69/37 des Stellvertreters des Führers vom<br />

19.02.1937, BA, NS 25/417, Bl. 333; Matzerath, S. 237 ff.; Der Grund,<br />

warum gegen die Personengleichheit von Kreisleiter und Bürgermeister<br />

vorgegangen wurde, war die Überlegung, dass bei so e<strong>in</strong>er Personengleichheit<br />

<strong>der</strong> Kreisleiter <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie nach se<strong>in</strong>er Eignung als Verwaltungsbeamter<br />

ausgewählt würde und nicht nach „se<strong>in</strong>er Befähigung, das<br />

Herz des Volkes schlagen zu hören.“ Vgl. Tratz, S. 11.<br />

1051<br />

Mutius, Kommunalverwaltung und Kommunalpolitik, S. 1079; Zum<br />

Hauptamt für Kommunalpolitik vgl. Matzerath, S. 197 ff.<br />

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