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Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

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Mit dem In-Kraft-Treten <strong>der</strong> DGO wurden durch den <strong>Stadt</strong>rat<br />

ke<strong>in</strong>e Ausschüsse mehr gebildet. Stattdessen traten ab dem<br />

1. Oktober 1935 sogenannte Beiräte an <strong>der</strong>en Stelle. 1011 Innerhalb<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Würzburg</strong> wurden gebildet: e<strong>in</strong><br />

Verwaltungs- und Personalbeirat, Haushalts-, F<strong>in</strong>anz-, Steuer-<br />

und Grundstücksbeirat, Baubeirat, Verwaltungsbeirat <strong>der</strong><br />

Städtischen Sparkasse, Verwaltungsbeirat <strong>der</strong> Städtischen<br />

Werke, Beirat für Volksertüchtigung, Wohlfahrtsbeirat,<br />

Spruchbeirat des Bezirksfürsorgeverbandes, Stiftungsbeirat,<br />

Jugendamtsbeirat, Wirtschaftsbeirat, Fremdenverkehrsbeirat,<br />

Beirat für kulturelle D<strong>in</strong>ge und Luitpoldmuseum, Schulbeirat<br />

und Schlachthofbeirat. 1012<br />

Im Bereich <strong>der</strong> Ämterorganisation <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung erfolgten<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeit des Dritten Reiches erhebliche Verän<strong>der</strong>ungen.<br />

<strong>Die</strong> erste Erneuerung war noch im Jahr <strong>der</strong> Machtergreifung<br />

die E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>e Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten<br />

als Nachfolgeamt des aufgelösten Wohnungsund<br />

Miete<strong>in</strong>igungs-amts. 1013<br />

1934 wurde e<strong>in</strong> zentrales Beschaffungsamt zur Regelung <strong>der</strong><br />

städtischen Auftragvergaben sowie e<strong>in</strong> Stiftungsamt zur e<strong>in</strong>heitlichen<br />

Verwaltung aller städtischen Stiftungen geschaf-<br />

1011<br />

Zu <strong>der</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Bestellung von Beiräten vgl. § 58 DGO: „<strong>Die</strong><br />

Hauptsatzung kann bestimmen, daß Beiräte zur beratenden Mitwirkung<br />

für e<strong>in</strong>en bestimmten Verwaltungszweig bestellt werden. Beiräte können<br />

außer Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>äten auch an<strong>der</strong>e sachkundige Bürger se<strong>in</strong>. <strong>Die</strong> Beiräte<br />

werden vom Bürgermeister berufen“. <strong>Die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Würzburg</strong> hat <strong>in</strong> § 4 ihrer<br />

Hauptsatzung vom 24.05.1935 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.<br />

Lediglich für Eigenbetriebe waren Beiräte zw<strong>in</strong>gend vorgeschrieben,<br />

vgl. § 74 Abs. 2 DGO.<br />

1012<br />

WGA, Nr. 227, 02.10.1935, S. 4.<br />

1013 Vgl. 2. Teil VI 5.3.<br />

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