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Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

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den war, wurde bereits am 16. März 1934 für sechs Monate<br />

beurlaubt und am 1. Oktober 1934 gemäß Ziffer 7c se<strong>in</strong>es<br />

<strong>Die</strong>nstvertrages vom 20. Juni 1933 <strong>in</strong> den Ruhestand ver-<br />

setzt. 921<br />

Damit machten die Nationalsozialisten <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

<strong>Würzburg</strong> von dem Gesetz zwar Gebrauch, aber weitaus<br />

weniger, als es <strong>in</strong> an<strong>der</strong>en Städten im Deutschen Reich<br />

üblich war. 922<br />

4. <strong>Die</strong> Gleichschaltung des <strong>Stadt</strong>rates und <strong>der</strong> Übergang<br />

zum nationalsozialistischen <strong>Stadt</strong>rat<br />

Auch nach <strong>der</strong> Reichstagswahl vom 5. März 1933 stellte die<br />

bürgerliche BVP immer noch die meisten <strong>Stadt</strong>räte im <strong>Würzburg</strong>er<br />

Rathaus und besaß zusammen mit <strong>der</strong> DDP und <strong>der</strong><br />

SPD e<strong>in</strong>e stattliche Mehrheit gegenüber den Nationalsozialisten.<br />

Der erste Schritt zur vollständigen Machtübernahme <strong>der</strong><br />

NSDAP auf kommunaler Ebene wurde am 31. März 1933 auf<br />

Grundlage des „Vorläufigen Gesetzes zur Gleichschaltung<br />

<strong>der</strong> Län<strong>der</strong> mit dem Reich“ 923 gemacht. Sämtliche Landtage<br />

und <strong>Selbstverwaltung</strong>skörperschaften mit Ausnahme Preußens<br />

wurden für aufgelöst erklärt und prozentual nach dem<br />

Reichstagswahlergebnis neu gebildet. Dabei blieb <strong>der</strong> von<br />

<strong>der</strong> KPD erzielte Stimmanteil von 5,84% unberücksichtigt.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus wurde e<strong>in</strong>e Verkle<strong>in</strong>erung <strong>der</strong> Selbstverwal-<br />

921<br />

RP 399, <strong>Stadt</strong>ratssitzung am 16.03.1934.<br />

922<br />

Vgl. Schönhoven, Der politische Katholizismus, S. 559.<br />

923<br />

RGBl. 1933 I, 153; vgl. zu den bayerischen Gesetzen vom 07.04.1933<br />

und 10.05.1933: GVBl. 1933, 105; 127.<br />

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