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Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

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pflichtet e<strong>in</strong>en erneuten Beschluss über sie zu fassen. 854 <strong>Die</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Würzburg</strong> erließ aus diesem Grund am 8. November<br />

1921 und am 9. Februar 1922 Verordnungen, die den neuen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen entsprachen und die bisherige Vergnügungssteuerordnung<br />

vom 1. April 1912 ersetzte. Weitere Än<strong>der</strong>ungen<br />

erfuhr die Vergnügungssteuerverordnung vor allem aufgrund<br />

<strong>der</strong> <strong>in</strong>flationären Entwicklung und <strong>der</strong> Bestimmungen<br />

über die Vergnügungssteuer <strong>in</strong> Deutschland vom 12. Juni<br />

1926. 855<br />

Weitere weniger bedeutende Steuern, die zum Teil nur vorübergehend<br />

durch die <strong>Stadt</strong> <strong>Würzburg</strong> erhoben wurden, waren<br />

die Reklame- und Plakatsteuer 856 , die vom 1. Januar<br />

1922 bis zum 1. Januar 1925 für Plakate und Reklame e<strong>in</strong>e<br />

mit <strong>der</strong> Größe steigende Abgabe vorsah, die sogenannte<br />

Hockersteuer, die ab dem 1. Januar 1923 bis 1927/28 Gäste<br />

betraf, die sich nach E<strong>in</strong>tritt <strong>der</strong> Polizeistunde <strong>in</strong> Gaststätten<br />

aufhielten, die Wohnsteuer, die vom 19. Mai 1919 bis 1. April<br />

1925 e<strong>in</strong>e Abgabe von gewerbsmäßigen Vermietern von<br />

Wohnraum vorsah sowie die Warenhaus- und Filialsteuer,<br />

die bis 1. Januar 1920 Geltung hatte, von 1921 bis 1924<br />

wie<strong>der</strong>e<strong>in</strong>geführt wurde und schließlich ab dem 1. April 1924<br />

als re<strong>in</strong>e Filialsteuer, die 50 % <strong>der</strong> veranlagten Gewerbesteuer<br />

betrug, weitergeführt wurde. 857<br />

Für das Haushaltsjahr 1931/32 wurde aufgrund <strong>der</strong> Notverordnungen<br />

vom 26. Juli 1930 858 und vom 1. Dezember<br />

854<br />

Roßkopf, S. 102.<br />

855<br />

RGBl. 1926 I, 262; Roßkopf, S. 103, Vgl. Vergnügungssteuerordnung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Würzburg</strong> <strong>in</strong> RP 384, Anhang.<br />

856<br />

Abschrift <strong>in</strong> RP 374, <strong>Stadt</strong>ratssitzung am 09.12.1921.<br />

857<br />

Roßkopf, S. 104 ff.<br />

858<br />

RGBl. 1930 I, 311.<br />

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