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Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

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pro Haushaltsjahr zwischen 69.419 RM (1931/32) und<br />

1.196.027 Mark (1920/21) e<strong>in</strong>. 847<br />

Aufgrund § 58 des Reichszuwachssteuergesetzes vom 14.<br />

Februar 1911 848 stand den Geme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong> Anteil von 40 %<br />

an dem Aufkommen zu, das sich aus dem prozentualen<br />

Wertzuwachs e<strong>in</strong>es Grundstücks zwischen dem Ankauf und<br />

dem späteren Verkauf ergab und progressiv mit 10-30 %<br />

besteuert wurde. Zudem konnten die Geme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong>en zusätzlichen<br />

Zuschlag von 100 % erheben, <strong>der</strong> ihnen seit 1913<br />

alle<strong>in</strong>e zustand. 849 <strong>Die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Würzburg</strong> erhob ab dem 1. Oktober<br />

1921 gemäß § 5 des bayerischen Vollzuggesetzes zum<br />

Landessteuergesetz 1920 850 e<strong>in</strong>e sogenannte Wertzuwachssteuer<br />

als kommunale Abgabe. 851 Durch e<strong>in</strong>en <strong>Stadt</strong>ratsbeschluss<br />

am 18. März 1926 wurde diese Abgabe dah<strong>in</strong>gehend<br />

modifiziert, dass Käufe <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeit vom 1. Januar 1919 bis<br />

31. Dezember 1924 mit 30 % veranschlagt wurden, während<br />

Käufe nach dieser Zeit nur mit dem reduzierten Steuersatz<br />

von 20 % zu Buche schlugen. 852<br />

Am 20. März 1920 verpflichtete das Reich die Geme<strong>in</strong>den<br />

e<strong>in</strong>e Vergnügungssteuer e<strong>in</strong>zuführen, falls nicht <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deverband<br />

o<strong>der</strong> das Land e<strong>in</strong>e solche Steuer e<strong>in</strong>führte.<br />

853 Geme<strong>in</strong>den wie <strong>Würzburg</strong>, <strong>in</strong> denen bereits e<strong>in</strong>e Vergnügungssteuer<br />

bestand, wurden durch Verordnungen ver-<br />

847<br />

Haushaltsberichte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Würzburg</strong> für die Rechnungsjahre<br />

1919/20-1932/33.<br />

848<br />

RGBl. 1911, 33.<br />

849<br />

Roßkopf, S. 101 f.<br />

850<br />

GVBl. 1920, 361.<br />

851<br />

Roßkopf, S. 101.<br />

852<br />

RP 384, <strong>Stadt</strong>ratssitzung am 18.03.1926; Roßkopf, S. 102.<br />

853<br />

Vgl. § 12 Landessteuergesetz vom 30.03.1920, RGBl. 1920 I, 404.<br />

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