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Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

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schloss <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat nach langer und kontroverser Diskussion<br />

e<strong>in</strong>e drastische Erhöhung <strong>der</strong> bisherigen Biersteuersätze<br />

ab dem 1. November 1930 für Vollbier auf 5 RM und für<br />

Starkbier auf 7,50 RM pro Hektoliter. 837 Kritik wurde dabei<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e laut, weil e<strong>in</strong>e Besteuerung sämtlicher an<strong>der</strong>er<br />

Getränke zunächst abgelehnt wurde, dann jedoch mit Wirkung<br />

ab 1. Oktober 1931 <strong>in</strong> Höhe von 10 % auf alle Getränke<br />

mit Ausnahme von Bier, Milch und Fleischbrühe e<strong>in</strong>geführt<br />

wurde. 838 Zuvor wurde bereits am 16. Mai 1930 die Reichsm<strong>in</strong>eralwassersteuer<br />

839 e<strong>in</strong>geführt, die die Län<strong>der</strong> verpflichtete,<br />

den daraus erzielten Anteil vollständig an die Geme<strong>in</strong>den<br />

zu überweisen. 840 Der Aufschlag auf Malz, Bier, We<strong>in</strong> und<br />

Branntwe<strong>in</strong>, die M<strong>in</strong>eralwassersteuer und die zwischenzeitliche<br />

Getränkesteuer machten e<strong>in</strong>e nicht zu unterschätzende<br />

E<strong>in</strong>nahmequelle <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Würzburg</strong> <strong>in</strong> den Jahren zwischen<br />

1919 bis 1932 aus. 841<br />

Der sogenannte Holzzoll, e<strong>in</strong>e re<strong>in</strong>e Verbrauchssteuer auf<br />

sämtliches <strong>in</strong> <strong>Würzburg</strong> verkauftes Holz, stellte e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> an<strong>der</strong>en<br />

Geme<strong>in</strong>den kaum verbreitete E<strong>in</strong>nahmequelle <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

dar. Der Steuersatz betrug dabei zunächst pro Karren (altes<br />

<strong>Würzburg</strong>er Holzmaß von ca. 1 ½ Ster) 33 Pf. 842 Ab dem 1.<br />

April 1924 betrugen die Steuersätze für e<strong>in</strong>en Ster 15 Pf und<br />

837<br />

RP 392, <strong>Stadt</strong>ratssitzung am 28.05.1930; XXIX. Verwaltungsbericht,<br />

S. 6.<br />

838<br />

RP 395, <strong>Stadt</strong>ratssitzung am 03.09.1931; Roßkopf, S. 95; XXIX. Verwaltungsbericht,<br />

S. 6.<br />

839<br />

RGBl. 1930 I, 139.<br />

840<br />

XXIX. Verwaltungsbericht, S. 5 f. <strong>Die</strong> M<strong>in</strong>eralwassersteuer wurde<br />

durch Teil IV, Kap. III <strong>der</strong> Notverordnung vom 08.12.1931 (RGBl. 1931 I,<br />

699) ab dem 01.01.1932 wie<strong>der</strong> außer Kraft gesetzt.<br />

841<br />

Vgl. Haushaltsberichte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Würzburg</strong> für die Rechnungsjahre<br />

1919/20-1932/33.<br />

842<br />

Roßkopf, S. 97 f.<br />

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