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Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

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ausreichten. Unter die primären Deckungsmittel fielen <strong>in</strong>soweit<br />

Erträge aus dem Geme<strong>in</strong>devermögen, Beiträge und Erträge<br />

von Stiftungen, freiwillige und zugewiesene Reichsund<br />

Staatszuschüsse, Gebühren nach Art. 40 GO 1869 bzw.<br />

Art. 44 GO 1927 sowie die nach Art. 61 ff. GO 1869, Art. 14<br />

SVG bzw. Art. 42 GO 1927 rechtswirksame Schuldenauf-<br />

nahme. 833<br />

1919 wurde <strong>in</strong> <strong>Würzburg</strong> an Stelle des bisherigen Lokalmalzund<br />

Bieraufschlags e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>dliche Biersteuer e<strong>in</strong>geführt,<br />

die e<strong>in</strong>en Steuersatz von 1,30 Mark pro Hektoliter und 3 Pf<br />

pro 2 Liter Vollbier sowie e<strong>in</strong>en deutlich ger<strong>in</strong>geren Steuersatz<br />

für sogenanntes E<strong>in</strong>fachbier vorsah. Besteuert wurde<br />

dabei nicht nur Bier, das <strong>in</strong> <strong>Würzburg</strong> gebraut wurde, son<strong>der</strong>n<br />

auch jedes e<strong>in</strong>geführte Bier. Mit Wirkung vom 9. August<br />

1923 wurde dann die Geme<strong>in</strong>degetränkesteuer e<strong>in</strong>geführt,<br />

die zunächst ke<strong>in</strong>e Bier-Besteuerung vorsah, ab 1924 jedoch<br />

e<strong>in</strong>e Abgabe auf Bier von 3 % des Ausschankpreises vorsah.<br />

834 Damit wurde auch <strong>der</strong> bisherige We<strong>in</strong>- und Branntwe<strong>in</strong>aufschlag<br />

abgeschafft, an <strong>der</strong>en Stelle die neue Getränkesteuer<br />

mit 5 % für We<strong>in</strong>, 3 % für Apfelwe<strong>in</strong> und 15 % für<br />

Branntwe<strong>in</strong> trat. 835 Bereits drei Jahre später entschloss sich<br />

die <strong>Stadt</strong>verwaltung, die geme<strong>in</strong>dliche Getränkesteuer wie<strong>der</strong><br />

aufzuheben und auf die schon e<strong>in</strong>mal e<strong>in</strong>geführte<br />

Biersteuer zurückzugreifen, die ab dem 1. Juli 1927 Steuersätze<br />

zwischen 1,50 RM und 2,80 RM pro Hektoliter für die<br />

verschiedenen Biersorten vorsah. 836 Aufgrund des Ausbleibens<br />

zahlreicher an<strong>der</strong>er E<strong>in</strong>nahmequellen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> be-<br />

833<br />

Vgl. Laforet / von Jan / Schattenfroh, S. 478 f.<br />

834<br />

RP 379, <strong>Stadt</strong>ratssitzung am 09.08.1923; RP 379, <strong>Stadt</strong>ratssitzung<br />

am 04.10.1923; Roßkopf, S. 94.<br />

835<br />

RP 383, <strong>Stadt</strong>ratssitzung am 10.09.1925; Roßkopf, S. 97.<br />

836 RP 386, <strong>Stadt</strong>ratssitzung am 15.06.1927.<br />

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