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Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

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auf 90 % des Aufkommens, wurde aber bereits ab dem 1.<br />

Oktober 1925 auf 75 % gem<strong>in</strong><strong>der</strong>t. Dabei erfolgte die Verteilung<br />

an die <strong>Stadt</strong> so, dass <strong>der</strong> von ihr festgesetzte Rechnungsanteil<br />

mit e<strong>in</strong>em vom F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium regelmäßig<br />

bekannt gegebenen Vielfachen errechnet wurde. 828<br />

Aufgrund erheblicher f<strong>in</strong>anzieller E<strong>in</strong>bußen, zurückzuführen<br />

<strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie auf die Abschaffung des Zuschlagrechts zur<br />

E<strong>in</strong>kommensteuer, versuchte auch die <strong>Stadt</strong> <strong>Würzburg</strong> die<br />

ihr verbliebenen Steuerquellen optimal auszuschöpfen. So<br />

führte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat mit Beschluss vom 16. Dezember 1920<br />

e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>deste<strong>in</strong>kommensteuer e<strong>in</strong>, zu <strong>der</strong> die Geme<strong>in</strong>den<br />

nach § 30 des Landessteuergesetzes vom 30. März 1920 829<br />

berechtigt waren, um so die nach § 20 Reichse<strong>in</strong>kommensteuergesetz<br />

830 von <strong>der</strong> Reichse<strong>in</strong>kommensteuer befreiten<br />

E<strong>in</strong>kommensteile zu erreichen. 831 Dabei konnten die etatisierten<br />

E<strong>in</strong>nahmen <strong>in</strong> Höhe von 2 Millionen Mark nicht erreicht<br />

werden, da mit <strong>der</strong> Novelle zur Än<strong>der</strong>ung des<br />

Reichse<strong>in</strong>kommensgesetzes vom 24. März 1921 diese M<strong>in</strong>deste<strong>in</strong>kommensteuer<br />

rückwirkend bis 1. April 1920 aufgehoben<br />

wurde. Der <strong>Stadt</strong> wurde dafür als Ersatz <strong>der</strong> M<strong>in</strong>deste<strong>in</strong>kommensteuer<br />

für das Rechnungsjahr 1920/21 e<strong>in</strong> Betrag<br />

von 1.485.585 Mark vergütet. 832<br />

Umlagen, örtliche Verbrauchssteuern und Abgaben i.S.d. Art.<br />

40, 42 GO 1869 bzw. Art. 43 GO 1927 waren als subsidiäre<br />

Deckungsmittel zulässig, soweit die sonstigen primären Deckungsmittel<br />

<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de für den Geme<strong>in</strong>debedarf nicht<br />

828<br />

Roßkopf, S. 109.<br />

829<br />

RGBl. 1920 I, 402.<br />

830<br />

RGBl. 1920 I, 359.<br />

831<br />

RP 371, <strong>Stadt</strong>ratssitzung am 16.12.1920.<br />

832 XXIV. Verwaltungsbericht, S. 8 f.<br />

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