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Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

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ühren sowie die ab 1. Februar 1931 neu e<strong>in</strong>geführten Stra-<br />

ßenre<strong>in</strong>igungsgebühren. 822<br />

<strong>Die</strong> wichtigste E<strong>in</strong>nahmequelle <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> bildete das Steueraufkommen.<br />

Dabei garantierte zunächst die E<strong>in</strong>kommensteuer,<br />

die bis zum 1. April 1920 als Landessteuer erhoben<br />

wurde, e<strong>in</strong>en erheblichen Geldzufluss <strong>in</strong> den städtischen<br />

Haushalt. 823<br />

Län<strong>der</strong> und Geme<strong>in</strong>den erhielten als Ersatz für die mit <strong>der</strong><br />

Erzberger’schen F<strong>in</strong>anzreform weggefallenen Landese<strong>in</strong>kommensteuer<br />

ab dem 1. April 1920 Anteile <strong>der</strong> nunmehr<br />

vom Reich erhobenen Reichse<strong>in</strong>kommensteuer, Körperschaftsteuer<br />

und Umsatzsteuer. Der Anteil <strong>der</strong> Umsatzsteuer<br />

für die Geme<strong>in</strong>den variierte <strong>in</strong>folge zahlreicher Nachbesserungen<br />

und Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Steuergesetze von 5 % bis 35<br />

% und fiel ab dem 1. April 1929 vollkommen weg. 824 <strong>Die</strong> Anteile<br />

<strong>der</strong> Län<strong>der</strong> und Geme<strong>in</strong>den an <strong>der</strong> Reichse<strong>in</strong>kommensund<br />

Körperschaftssteuer betrugen zunächst 2/3 des örtlichen<br />

Aufkommens und wurden durch das F<strong>in</strong>anzausgleichsgesetz<br />

vom 23. Juni 1923 825 rückwirkend ab 1. April 1921 auf ¾ des<br />

örtlichen Aufkommens erhöht. <strong>Die</strong> Geme<strong>in</strong>den waren an diesem<br />

Aufkommen verhältnismäßig beteiligt, wobei die Quote<br />

für <strong>Würzburg</strong> nach den Berechnungen des statistischen Landesamts<br />

36 % betrug. 826 Mit <strong>der</strong> dritten Steuernotverordnung<br />

vom 14. Februar 1924 827 erhöhte sich die Anteilsquote <strong>der</strong><br />

Län<strong>der</strong> und Geme<strong>in</strong>den zunächst ab dem 1. Februar 1924<br />

822 Roßkopf, S. 87 ff.; XXIX. Verwaltungsbericht, S. 6.<br />

823<br />

Vgl. XXIV. Verwaltungsbericht, S. 6 f.<br />

824<br />

Roßkopf, S. 108 f.<br />

825<br />

RGBl. 1923 I, 494.<br />

826<br />

XXIV. Verwaltungsbericht, S. 6 f.<br />

827 RGBl. 1924 I, 74.<br />

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