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Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

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Messen sowie für die Nutzung des Vieh- und Schlachthofs<br />

<strong>in</strong>klusive <strong>der</strong> dort stattf<strong>in</strong>denden veter<strong>in</strong>är-mediz<strong>in</strong>ischen Untersuchungen<br />

bedeuteten e<strong>in</strong>e verlässliche E<strong>in</strong>nahmequelle<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung. 817<br />

Der Pflasterzoll stellte e<strong>in</strong>e eigenständige E<strong>in</strong>nahmequelle<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> als Entschädigung für die Benutzung des geme<strong>in</strong>dlichen<br />

Eigentums dar. 818 Dabei machte die <strong>Stadt</strong> <strong>Würzburg</strong><br />

nur vorübergehend bis zur E<strong>in</strong>führung <strong>der</strong> Reichskraftfahrzeugsteuer<br />

am 1. Juli 1922 819 von dem ihr seit 1903 zustehenden<br />

Recht Gebrauch, von Kraftfahrzeugen je<strong>der</strong> Art<br />

Pflasterzoll zu erheben. 820<br />

Ebenso wurde nur vorübergehend vom 30. Mai 1922 bis zum<br />

1. Oktober 1924 e<strong>in</strong> Bahn- bzw. Wasserwegezoll von allen<br />

mit <strong>der</strong> Bahn o<strong>der</strong> auf dem Wasserwege ankommenden Gütern<br />

nach Gewicht erhoben. 821<br />

Weitere wichtige Gebühren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> bildeten die Gebühren<br />

des Friedhofsamts, Erschließungsgebühren, Kanale<strong>in</strong>leitungs-<br />

und Kanalnutzungsgebühren, Wasseranschlussge-<br />

817<br />

Roßkopf, S. 82 ff., Vgl. zur Marktgebührenordnung RP 372, <strong>Stadt</strong>ratssitzung<br />

am 07.04.1921.<br />

818<br />

Vgl. ausführlich zum Pflasterzoll: Wertheimer, Der Pflasterzoll unter<br />

beson<strong>der</strong>er Berücksichtigung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Würzburg</strong>; Abschrift <strong>der</strong> Pflasterzollverordnung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Würzburg</strong> vom 01.10.1921 <strong>in</strong>: RP 373, <strong>Stadt</strong>ratssitzung<br />

am 28.07.1921.<br />

819<br />

RGBl. 1922 I, 396; 472.<br />

820<br />

Vgl. Art. 40 GO 1869 bzw. Art. 43 Bayerische GO 1927, danach Erhebung<br />

von örtlichen Verbrauchssteuern und von Pflaster-, Wege- und Brückenzoll<br />

mit Genehmigung <strong>der</strong> Kreisregierung möglich; Roßkopf, S. 88.<br />

821<br />

RP 376, <strong>Stadt</strong>ratssitzung am 02.05.1922; Roßkopf, S. 88.<br />

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