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Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

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<strong>der</strong> E<strong>in</strong>geme<strong>in</strong>dung Heid<strong>in</strong>gsfelds, <strong>in</strong> Betrieb genommen<br />

werden. 706<br />

<strong>Die</strong> Weltwirtschaftskrise von 1929 bis 1933 und <strong>der</strong> mit ihr<br />

e<strong>in</strong>hergehende allgeme<strong>in</strong>e wirtschaftliche Nie<strong>der</strong>gang machte<br />

sich auch bei <strong>der</strong> <strong>Würzburg</strong>er Straßenbahn bemerkbar.<br />

<strong>Die</strong> Fahrgastzahlen g<strong>in</strong>gen trotz <strong>der</strong> Reduzierung für Fahrsche<strong>in</strong>preise<br />

drastisch zurück, was dazu führte, dass die<br />

Neue <strong>Würzburg</strong>er Straßenbahnen GmbH zum ersten Mal<br />

erhebliche Verluste verbuchen musste. Zudem mussten längerfristig<br />

geplante Vorhaben, wie beispielsweise die im E<strong>in</strong>geme<strong>in</strong>dungsvertrag<br />

mit Heid<strong>in</strong>gsfeld festgelegte Verlängerung<br />

<strong>der</strong> L<strong>in</strong>ie 3 zum Heid<strong>in</strong>gsfel<strong>der</strong> Rathausplatz, zurückgestellt<br />

werden. 707<br />

7. Städtische Betriebe<br />

E<strong>in</strong>e Genehmigungspflicht für kommunale Wirtschaftsbetriebe<br />

durch die Staatsaufsichtsbehörde bestand <strong>in</strong> den ersten<br />

Jahren <strong>der</strong> <strong>Weimarer</strong> <strong>Republik</strong> noch nicht. Erst nach dem In-<br />

Kraft-Treten <strong>der</strong> Bayerischen Geme<strong>in</strong>deordnung von 1927<br />

war gemäß Art. 61 Abs. 1 Nr. 3 e<strong>in</strong>e Genehmigung für die<br />

Errichtung und den Betrieb sämtlicher städtischer Betriebe<br />

erfor<strong>der</strong>lich. Nach dem Willen <strong>der</strong> Verfasser <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>degesetze<br />

sollten allerd<strong>in</strong>gs entgegen dem Wortlaut des Art. 61<br />

Abs. 1 Nr. 3 GO 1927 lediglich die E<strong>in</strong>richtungen genehmigungspflichtig<br />

se<strong>in</strong>, die vor dem 1. April 1928 noch nicht bestanden<br />

hatten. 708<br />

706<br />

XXVIII. Verwaltungsbericht, S. 143.<br />

707<br />

Naumann, S. 77.<br />

708 Laforet / van Jan / Schattenfroh, S. 712.<br />

191

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