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Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

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Da <strong>der</strong> Straßenbahnbetrieb trotz <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung des <strong>Stadt</strong>rats<br />

nicht aufgenommen wurde, kam es zu e<strong>in</strong>em Rechtsstreit<br />

zwischen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Würzburg</strong> und <strong>der</strong> Straßenbahn AG<br />

und <strong>der</strong> an ihr beteiligten Elektrizitätsgesellschaft. Letztere<br />

klagte gegen die <strong>Stadt</strong> auf Feststellung, dass die Straßenbahn<br />

AG zur Zeit nicht verpflichtet sei, den Betrieb <strong>der</strong><br />

<strong>Würzburg</strong>er Straßenbahn aufzunehmen. <strong>Die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Würzburg</strong><br />

beantragte die Klageabweisung und im Rahmen e<strong>in</strong>er Wi<strong>der</strong>klage<br />

die Wie<strong>der</strong>aufnahme des Betriebs. Gleichzeitig beantragte<br />

die <strong>Stadt</strong> den Erlass e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>stweiligen Verfügung,<br />

dass die Straßenbahn AG verpflichtet werden sollte, mit sofortiger<br />

Wirkung den Straßenbahnbetrieb wie<strong>der</strong> aufzunehmen.<br />

Mit Urteil vom 6. August 1920 wurde dieser Antrag<br />

durch das Landgericht <strong>Würzburg</strong> abgelehnt. Auch die hiergegen<br />

von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> e<strong>in</strong>gelegte Berufung wurde durch das<br />

Oberlandesgericht Bamberg kostenpflichtig abgewiesen.<br />

Zwischenzeitlich hatten <strong>Stadt</strong> und Straßenbahn AG e<strong>in</strong>en<br />

Vergleich dah<strong>in</strong>gehend abgeschlossen, dass e<strong>in</strong>e Betriebspflicht<br />

nicht bestünde. 684 Der Straßenbahnbetrieb <strong>in</strong> <strong>Würzburg</strong><br />

ruhte auch im Jahre 1921 vollständig. 685<br />

Im Laufe des Inflationsjahres 1922 vertrat die Straßenbahn<br />

AG gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> die Ansicht, <strong>der</strong> Straßenbahnbetrieb<br />

sei aufgrund <strong>der</strong> schlechten Wirtschaftslage auf absehbare<br />

Zeit nicht durchführbar. Da die Möglichkeit des Straßenbahnbetriebs<br />

aber die Grundlage des Vertrages über Bau<br />

und Betrieb von Straßenbahnen <strong>in</strong> <strong>Würzburg</strong> von 1899 mit<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Würzburg</strong> sei, war die Straßenbahn AG <strong>der</strong> Ansicht,<br />

dass dieser Vertrag unwirksam sei. 686 Nach Ansicht<br />

684<br />

Abschrift des Vergleichs <strong>in</strong> RP 472, <strong>Stadt</strong>ratssitzung am 10.02.1921.<br />

685<br />

XXIV. Verwaltungsbericht, S. 184 f.<br />

686<br />

Vertrag über Bau und Betrieb von Straßenbahnen <strong>in</strong> <strong>Würzburg</strong> (Aus-<br />

züge <strong>in</strong>: Naumann, <strong>Würzburg</strong>er Straßenbahn, S. 33 ff.).<br />

185

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