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Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

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5. <strong>Stadt</strong>planung und Bauverwaltung<br />

Gemäß Art. 5 und 127 WRV hatten die Län<strong>der</strong> und Geme<strong>in</strong>den<br />

für den Kernbereich des Bauwesens – Bauplanung und<br />

Bauordnung – die alle<strong>in</strong>ige Regelungskompetenz. Dabei waren<br />

die Befugnisse <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>den <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel auf die Aufstellung<br />

von Bebauungsplänen und den Erlass ortspolizeilicher<br />

Vorschriften im übertragenen Wirkungskreis be-<br />

schränkt. 620<br />

5.1. <strong>Stadt</strong>erweiterung<br />

<strong>Die</strong> Zunahme <strong>der</strong> Bevölkerung stellte auch <strong>in</strong> <strong>Würzburg</strong> dem<br />

Städtebau neue Aufgaben. Um den neuen städtebaulichen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen gerecht zu werden, wurde die Notwendigkeit<br />

zur Aufstellung e<strong>in</strong>es Generalbaul<strong>in</strong>ienplans für <strong>Würzburg</strong>,<br />

nicht angezweifelt. 621 Generalbaul<strong>in</strong>ienpläne waren vorbereitende<br />

Pläne, die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel nur die Grundzüge für die Bebauung<br />

größerer Komplexe bildeten. Für sämtliche öffentlichen<br />

Plätze, Straßen o<strong>der</strong> Wege, an denen bauliche Anlagen<br />

errichtet werden sollten, mussten wie<strong>der</strong>um eigene Baul<strong>in</strong>ien<br />

festgelegt werden. 622<br />

Bereits kurz vor Ausbruch des Ersten Weltkriegs hatte man<br />

begonnen dem Beispiel an<strong>der</strong>er Städte zu folgen und unter<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> neuen Verhältnisse, bei fast vollständiger<br />

Abkehr von den bisherigen Baul<strong>in</strong>ienplänen aus dem<br />

vorherigen Jahrhun<strong>der</strong>t, Bebauungspläne für die <strong>Stadt</strong>teile<br />

620 Berg, S. 431.<br />

621 XXVI. Verwaltungsbericht, S. 109 f.<br />

622 Heilmann / We<strong>in</strong>isch, Bayerische Bauordnung, S. 6.<br />

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