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Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

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cherungsanstalt für Angestellte, <strong>der</strong> Oberpostdirektion und<br />

des Landesverbands zur Bekämpfung <strong>der</strong> Tuberkulose. 590<br />

Aufgrund <strong>der</strong> angespannten Situation <strong>der</strong> städtischen F<strong>in</strong>anzen<br />

konnten ab dem Haushaltsjahr 1932/33 ke<strong>in</strong>e Mittel<br />

mehr für die Erholungsfürsorge aufgebracht werden, so dass<br />

von nun an private Organisationen diesen Aufgabenbereich<br />

übernahmen. 591<br />

Nachdem Dr. Lill zu Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> 1920er Jahre vermehrt e<strong>in</strong>e<br />

gesundheitliche Verwahrlosung bei K<strong>in</strong><strong>der</strong>n im <strong>Stadt</strong>gebiet<br />

<strong>Würzburg</strong> registrierte, was sich durch das Überhandnehmen<br />

von Ausschlägen und Kopfläusen bemerkbar machte, und<br />

bereits e<strong>in</strong>ige Schulklassen stark verlaust waren, richtete die<br />

<strong>Stadt</strong> im Juli 1921 im ehemaligen Leichenhaus des Städtischen<br />

Siechenhauses an <strong>der</strong> Valent<strong>in</strong>-Becker-Straße e<strong>in</strong>e<br />

Städtische Entlausungsanstalt e<strong>in</strong>, <strong>in</strong> <strong>der</strong> e<strong>in</strong>e barmherzige<br />

Schwester alle überwiesenen K<strong>in</strong><strong>der</strong> zwei bis drei Mal <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Woche re<strong>in</strong>igte. Da es teilweise Schwierigkeiten bei <strong>der</strong> E<strong>in</strong>weisung<br />

<strong>in</strong> die Entlausungsanstalt gab, weil e<strong>in</strong>ige K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

aus am Rande <strong>der</strong> Gesellschaft lebenden Familien den Gesuchen<br />

nicht nachkamen, erließ <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat am 11. März<br />

1922 e<strong>in</strong>e ortspolizeiliche Vorschrift, welche die zwangsweise<br />

polizeiliche Entlausung regelte und Zuwi<strong>der</strong>handlungen<br />

mit Strafe bedrohte. Dass sich <strong>der</strong> Erlass dieser Verordnung<br />

bewährte, beweist die Tatsache, dass ke<strong>in</strong> Fall e<strong>in</strong>trat, <strong>in</strong><br />

dem e<strong>in</strong>e Strafe verhängt werden musste, die polizeiliche<br />

Vorführung allerd<strong>in</strong>gs <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen seltenen Fällen notwendig<br />

war. 592<br />

590<br />

XXVIII. Verwaltungsbericht, S. 206.<br />

591<br />

XXIX. Verwaltungsbericht, S. 246.<br />

592<br />

XXV. Verwaltungsbericht, S. 257.<br />

160

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