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Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

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marktsituation <strong>in</strong> <strong>Würzburg</strong> bis zum Ende <strong>der</strong> <strong>Weimarer</strong> <strong>Republik</strong><br />

angespannt. 557<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Verordnungen über die Aufbr<strong>in</strong>gung <strong>der</strong> Mittel<br />

für die Erwerbslosenfürsorge vom 13. Oktober 1923 558 und<br />

<strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungsverordnung 13. Februar 1924 559 kam es zu<br />

e<strong>in</strong>er grundlegenden Reform <strong>der</strong> Erwerbslosenfürsorge <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>e Arbeitslosenunterstützung mit Elementen des Versicherungspr<strong>in</strong>zips.<br />

Nach e<strong>in</strong>em 13-wöchigen ununterbrochen bestehenden,<br />

krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis,<br />

entstand von nun an e<strong>in</strong> Leistungsanspruch, <strong>der</strong><br />

im Gegenzug allerd<strong>in</strong>gs mit Pflichtarbeit verbunden werden<br />

konnte. 560<br />

Waren die Aufgaben <strong>der</strong> Erwerbslosenfürsorge nach dem<br />

Ersten Weltkrieg nur deswegen auf die Geme<strong>in</strong>den verteilt<br />

und nicht vom Staat übernommen worden, weil man davon<br />

ausg<strong>in</strong>g, dass das Problem Arbeitslosigkeit nur e<strong>in</strong>e vorübergehende<br />

Ersche<strong>in</strong>ung sei, erkannte die Reichsregierung<br />

erst Mitte <strong>der</strong> 1920er Jahre mit dem hohen Anwachsen <strong>der</strong><br />

Arbeitslosenzahlen, dass e<strong>in</strong>e durchgreifende Reform notwendig<br />

war. Nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über<br />

Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG)<br />

vom 16. Juli 1927 561 , ergab sich e<strong>in</strong>e grundlegende Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>in</strong>sofern, als das Arbeitsamt mit Wirkung vom 1. Oktober<br />

1928 <strong>in</strong> die Reichsanstalt für Arbeitslosenversicherungen<br />

e<strong>in</strong>geglie<strong>der</strong>t wurde und somit aus dem Verwaltungsbereich<br />

557 Blömer, S. 58; Vgl. exakte Zahlen im XXVI.- XXIX. Verwaltungsbe-<br />

richt.<br />

558<br />

RGBl. 1923 I, 946; 984.<br />

559<br />

RGBl. 1924 I, 121.<br />

560<br />

Blömer, S. 55.<br />

561<br />

RGBl. 1927 I, 187.<br />

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