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Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

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dem festgesetzten Richtsatz, welcher den notwendigen Lebensbedarf<br />

zu decken hatte, als Unterstützung durch die<br />

Geme<strong>in</strong>de. <strong>Die</strong>se neue Berechnungsweise garantierte e<strong>in</strong>e<br />

bessere Handhabung <strong>der</strong> Gleichstellung gleicher sozialer<br />

Schichten von Unterstützungsempfängern. 508<br />

Nachdem wie im ganzen Reich auch <strong>in</strong> <strong>Würzburg</strong> die Zahl<br />

<strong>der</strong> Invalidenrentner <strong>in</strong>folge früheren E<strong>in</strong>tritts <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit<br />

zunahm, begann die <strong>Stadt</strong> im W<strong>in</strong>ter 1929 mit dem<br />

Versuch, arbeitsfähige Unterstützungsberechtigte zur Pflichtarbeit<br />

heranzuziehen, um die Zahl <strong>der</strong> Unterstützungsberechtigten<br />

zu reduzieren. <strong>Die</strong>ses Projekt wurde aber bereits<br />

nach zwei Monaten wie<strong>der</strong> aufgegeben. 509<br />

Da die hohe Zahl <strong>der</strong> Unterstützungsempfänger die <strong>Stadt</strong>kasse<br />

stark belastete, startete man am 4. März 1931 e<strong>in</strong>e<br />

Nachprüfung aller unterstützten Sozialrentner. Da nicht wenige<br />

<strong>der</strong> Unterstützten zu Unrecht die f<strong>in</strong>anzielle Hilfe erhielten,<br />

konnte die <strong>Stadt</strong> bereits nach <strong>der</strong> Überprüfung von 1/3<br />

<strong>der</strong> unterstützten Sozialrentner für 1931/32 E<strong>in</strong>sparungen <strong>in</strong><br />

Höhe von 8.574 RM machen – bei e<strong>in</strong>em Aufwand für Sozialrentner<br />

im Geschäftsjahr 1930/31 von 430.967 RM und bei<br />

E<strong>in</strong>nahmen von 16.371 RM wohl nur e<strong>in</strong> Tropfen auf dem<br />

heißen Ste<strong>in</strong>. 510<br />

Am 9. März 1922 erließ <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat e<strong>in</strong>e Satzung über die<br />

E<strong>in</strong>führung <strong>der</strong> Berufsvormundschaft aufgrund des Art. 2<br />

Abs. 4 des Gesetzes vom 23. August 1908 betreffend Berufsvormundschaft<br />

und bestellte den Rechtsanwalt Justizrat<br />

508<br />

XXVI. Verwaltungsbericht, S. 230.<br />

509<br />

XXVIII. Verwaltungsbericht, S. 183 f.<br />

510<br />

XXIX. Verwaltungsbericht, S. 197.<br />

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