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Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

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und stockte den Miet- und Gebührenhilfsfond um 30 Millionen<br />

Mark auf. 499<br />

Als sich <strong>der</strong> bayerische Städtebund nach <strong>der</strong> Marktstabilisierung<br />

vergeblich für e<strong>in</strong>e Verm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung des geme<strong>in</strong>dlichen<br />

Anteils am Rentenunterstützungssatz e<strong>in</strong>gesetzt hatte, war<br />

die <strong>Stadt</strong> <strong>Würzburg</strong> nicht mehr im Stande, ihren 20 prozentigen<br />

Anteil für 1923 aufzubr<strong>in</strong>gen und musste die Unterstützung<br />

um 10 bzw. 5 % kürzen. 500<br />

Wurden die Beihilfegesuche bis zum In-Kraft-Treten <strong>der</strong> landesrechtlichen<br />

Vorschriften über die Verwaltung <strong>der</strong> Fürsorgeverbände<br />

vom 12. Dezember 1925 vom Kle<strong>in</strong>rentnerfürsorgeausschuss<br />

verbeschieden, geschah dies nun durch die<br />

neugebildeten Bezirkswohlfahrtsausschüsse. 501 Erfreulicherweise<br />

sank die Zahl <strong>der</strong> bedürftigen unterstützten Kle<strong>in</strong>rentner<br />

<strong>in</strong> <strong>Würzburg</strong> während <strong>der</strong> Jahre nach dem Überstehen<br />

<strong>der</strong> Inflation kont<strong>in</strong>uierlich.<br />

Das zunächst durchgeführte Verfahren <strong>der</strong> Erhöhung <strong>der</strong> auf<br />

den Goldwert ausgerichteten Grundrente durch Zulagen und<br />

Beihilfen des Reiches und <strong>der</strong> Versicherungsanstalten mittels<br />

Auszahlungen durch die Post ließ sich aufgrund <strong>der</strong> f<strong>in</strong>anziellen<br />

Notlage <strong>der</strong> Versicherungsanstalten nicht mehr<br />

durchführen. 502 <strong>Die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Würzburg</strong> war nun verpflichtet,<br />

deutschen Empfängern von Renten aus <strong>der</strong> Invaliden- und<br />

Angestelltenversicherung auf Antrag e<strong>in</strong>e Unterstützung<br />

nach Maßgabe des erlassenen Gesetzes zu gewähren. Dabei<br />

erfolgte die Mittelaufbr<strong>in</strong>gung zu 80 % vom Reich, die<br />

499<br />

XXV. Verwaltungsbericht, S. 217.<br />

500<br />

XXV. Verwaltungsbericht, S. 217.<br />

501<br />

XXVI. Verwaltungsbericht, S. 229.<br />

502<br />

XXV. Verwaltungsbericht, S. 217 f.<br />

139

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