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Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

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Da die Zahl <strong>der</strong> bedürftigen Kle<strong>in</strong>rentner reichsweit aber immer<br />

weiter stieg, versuchte man diesem sozialen Problem<br />

durch die gesetzliche Regelung <strong>der</strong> Kle<strong>in</strong>rentnerfürsorge<br />

Herr zu werden. Durch Gesetz vom 4. Februar 1923 wurden<br />

die Geme<strong>in</strong>den verpflichtet, deutschen Kle<strong>in</strong>rentnern 496 o<strong>der</strong><br />

ihnen Gleichgestellten auf Antrag Fürsorge nach Maßgabe<br />

des Gesetzes zu gewähren. 497 Dabei verpflichtete sich das<br />

Reich 80 % <strong>der</strong> Aufwendungen zu tragen, die restlichen 20<br />

% sollten von den Geme<strong>in</strong>den getragen werden.<br />

<strong>Die</strong> Höhe <strong>der</strong> Unterstützungszahlungen wurde während <strong>der</strong><br />

Inflation nach <strong>der</strong> sogenannten Reichs<strong>in</strong>dexziffer errechnet<br />

und zuerst halbmonatlich, später sogar nach <strong>Stadt</strong>ratsbeschluss<br />

vom 16. August 1923 im Voraus ausbezahlt, um den<br />

Kle<strong>in</strong>rentnern möglichst weitgehende Erleichterungen zu gewähren.<br />

498 Darüber h<strong>in</strong>aus gewährte die <strong>Stadt</strong> <strong>Würzburg</strong><br />

dem Kle<strong>in</strong>rentnervere<strong>in</strong> e<strong>in</strong> z<strong>in</strong>sloses Darlehen <strong>in</strong> Höhe von<br />

500 Millionen Mark für die Beschaffung von W<strong>in</strong>tervorräten<br />

496<br />

Unter den Begriff Kle<strong>in</strong>rentner fielen danach „bedürftige, alte o<strong>der</strong><br />

bedürftige erwerbsunfähige Personen, die <strong>in</strong>folge eigener o<strong>der</strong> frem<strong>der</strong><br />

Vorsorge ohne die Entwertung <strong>der</strong> Mark o<strong>der</strong> ohne sonstige Kriegshilfe<br />

nicht auf öffentliche Fürsorge angewiesen wären, sofern sie a) durch<br />

Arbeit ihren Lebensunterhalt erworben haben o<strong>der</strong> b) e<strong>in</strong>e Tätigkeit <strong>in</strong><br />

häuslicher Geme<strong>in</strong>schaft ausgeübt haben, die üblicherweise ohne Entgelt<br />

erfolgt, aber im Falle <strong>der</strong> E<strong>in</strong>stellung frem<strong>der</strong> Kräfte vergütet werden<br />

müßte, o<strong>der</strong> c) e<strong>in</strong>e wissenschaftliche, künstlerische o<strong>der</strong> geme<strong>in</strong>nützige<br />

Tätigkeit ausgeübt haben, die ihre Arbeitskraft Jahre h<strong>in</strong>durch wesentlich<br />

<strong>in</strong> Anspruch genommen hat o<strong>der</strong> d) <strong>in</strong>folge geistiger o<strong>der</strong> körperlicher<br />

Gebrechen ihren Lebensunterhalt durch Arbeit nicht erwerben konnten.“<br />

497 RGBl. 1923 I, 104; RGBl. 1923 I, 289.<br />

498 RP 379, <strong>Stadt</strong>ratssitzung am 16.08.1923.<br />

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