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Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

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4. goldene Plakette im Behältnis. 447<br />

4. Sozialwesen<br />

Zu unterscheiden war <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Weimarer</strong> Zeit zwischen <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en<br />

Armenfürsorge für Hilfsbedürftige, die den notwendigen<br />

Lebensunterhalt für sich o<strong>der</strong> ihre unterhaltsberechtigten<br />

Angehörigen nicht o<strong>der</strong> nur unzureichend aus eigenen<br />

Kräften und Mitteln beschaffen konnten, und <strong>der</strong> sogenannten<br />

gehobenen Fürsorge für beson<strong>der</strong>e Arten Hilfsbedürftiger<br />

wie beispielsweise Kriegsbeschädigte, Kle<strong>in</strong>rentner<br />

und Wöchner<strong>in</strong>nen. 448 Obwohl die Fürsorgekosten e<strong>in</strong>en<br />

erheblichen Anteil <strong>der</strong> Ausgaben <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Würzburg</strong> <strong>in</strong> allen<br />

Rechnungsjahren darstellten, gab <strong>Würzburg</strong> mit lediglich<br />

33,20 RM je E<strong>in</strong>wohner am Ende <strong>der</strong> <strong>Weimarer</strong> <strong>Republik</strong> –<br />

was Bar- und Sachleistungen <strong>der</strong> Fürsorge betraf – so wenig<br />

Geld aus wie ke<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e deutsche <strong>Stadt</strong> mit mehr als<br />

50.000 E<strong>in</strong>wohnern. 449<br />

4.1. Stiftungen, Pfründe- und Pflegeanstalten<br />

E<strong>in</strong>e Neuerung <strong>der</strong> Stiftungsaufsicht brachte we<strong>der</strong> die Bayerische<br />

Verfassung vom 14. August 1919 noch die <strong>Weimarer</strong><br />

Reichsverfassung. Der Gesetzgeber behielt sich e<strong>in</strong> Gesetz<br />

über das Stiftungswesen ausdrücklich vor, woran sich e<strong>in</strong>e<br />

gewisse Unsicherheit h<strong>in</strong>sichtlich Stellung und Verwaltung<br />

<strong>der</strong> Stiftungen und des Wesens <strong>der</strong> Aufsicht über sie erkennen<br />

lässt. 450 Wie bereits <strong>in</strong> den Art. 65 ff. GO 1869 wurde<br />

447<br />

XXVIII. Verwaltungsbericht, S. 72 f.<br />

448<br />

Vgl. Helmreich, Grundriß des Bayerischen Verwaltungsrechts, S. 54 f.<br />

449<br />

Statistisches Jahrbuch deutscher Geme<strong>in</strong>den 1934, S. 397 f.<br />

450 Hofmann / Hemmerich, S. 143.<br />

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