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Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

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Oktober 1930 konnte die nach ihrem Stifter benannte Otto-<br />

Richter-Halle eröffnet werden. <strong>Die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Würzburg</strong> stellte als<br />

Eigentümer<strong>in</strong> die Halle dem <strong>Würzburg</strong>er Kunstvere<strong>in</strong> zur<br />

Verfügung, <strong>der</strong> auch für die Hallenverwaltung verantwortlich<br />

war. 424 <strong>Die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Würzburg</strong> hatte sich im Nutzungsvertrag<br />

das Privileg garantieren lassen, dass die Otto-Richter-Halle<br />

auf Verlangen ihr o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en <strong>Würzburg</strong>er Künstlerorganisationen<br />

für <strong>der</strong>en Veranstaltungen zur Verfügung stehen<br />

müsse. 425 Bei Streitigkeiten über das Nutzungsrecht kam <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong>verwaltung das Entscheidungsrecht zu. 426<br />

<strong>Die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Würzburg</strong> veranstaltete im Sommer 1930 die Ma<strong>in</strong>fränkische<br />

Jubiläumsausstellung unter <strong>der</strong> Schirmherrschaft<br />

von Oberbürgermeister Hans Löffler. Eigentlich war vorgesehen,<br />

mit dieser Ausstellung die neue Otto-Richter-Halle feierlich<br />

zu eröffnen. Da sich die Fertigstellung des Neubaus aber<br />

verzögert hatte, musste man <strong>in</strong> die Schrannenhalle ausweichen.<br />

427 Obwohl die <strong>Stadt</strong> <strong>Würzburg</strong> als offizielle Veranstalter<strong>in</strong><br />

auftrat, bestand ihr f<strong>in</strong>anzielles Engagement nur dar<strong>in</strong>,<br />

die im Etat 1930/31 für Kunstankäufe vorgesehenen 2.000<br />

RM als Garantiesumme zur Verfügung zu stellen und auf die<br />

424 Keß, S. 130, zum <strong>Würzburg</strong>er Kunstvere<strong>in</strong>: Keß, S. 68 ff.<br />

425 RP 392, <strong>Stadt</strong>ratssitzung am 27.02.1930.<br />

426<br />

RP 393, Sitzung des Polizei und Verwaltungssenats am 11.11.1930<br />

(Senate waren nach Art. 22 Abs. 2 GO 1927 beschließende Ausschüsse,<br />

denen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat die endgültige Erledigung aller Angelegenheiten übertragen<br />

konnte, ausgenommen Beschlüsse, die <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong><br />

Staatsaufsichtsbehörde bedürfen und Beschlüsse über die allgeme<strong>in</strong>e<br />

Regelung <strong>der</strong> Bezüge von Geme<strong>in</strong>debeamten); Statut über die Bildung<br />

des Polizei- und Verwaltungssenats <strong>in</strong> RP 373, <strong>Stadt</strong>ratssitzung am<br />

09.06.1921.<br />

427<br />

RP 392, Polizei- und Verwaltungssenatssitzung am 13.05.1930.<br />

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