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Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

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im Bereich des Schulwesens nur noch e<strong>in</strong> Mitwirkungsrecht<br />

und Beteiligungsanspruch e<strong>in</strong>geräumt. 348<br />

Bis zur E<strong>in</strong>setzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>schulpflegschaft und <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>schulbehörde<br />

durch die M<strong>in</strong>isterialverordnung vom 28. August<br />

1919 mit Wirkung zum 1. Januar 1920 beaufsichtigte die<br />

königliche <strong>Stadt</strong>schulkommission sämtliche <strong>Würzburg</strong>er<br />

Schulen, lediglich für die Knabenfortbildungsschule ergab<br />

sich e<strong>in</strong>e Zuständigkeit des <strong>Stadt</strong>rats. <strong>Die</strong> Neuordnung<br />

brachte e<strong>in</strong>e erhebliche Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> kommunalen<br />

Schulverwaltung <strong>in</strong> <strong>Würzburg</strong>. Durch die Errichtung von Lehrerräten<br />

wurden die Lehrer <strong>in</strong> den Mittelpunkt <strong>der</strong> Schulverwaltung<br />

gestellt. Der Lehrerrat setzte sich aus <strong>der</strong> Lehrerschaft<br />

je<strong>der</strong> Schule zusammen und leitete unter <strong>der</strong> Führung<br />

se<strong>in</strong>es Vorsitzenden den Schulbetrieb. E<strong>in</strong>fluss hatten die<br />

Lehrer aber auch durch die Partizipation an <strong>der</strong> neugeschaffenen<br />

<strong>Stadt</strong>schulpflegschaft. <strong>Die</strong>ses für die äußeren Schulverhältnisse<br />

verantwortliche Gremium setzte sich zunächst<br />

aus jeweils sechs Vertretern des <strong>Stadt</strong>rats, <strong>der</strong> Lehrerschaft<br />

und <strong>der</strong> Elternschaft zusammen; darüber h<strong>in</strong>aus gehörten<br />

ihm <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>schulrat und die beiden Bezirksschulräte an. 349<br />

Auch an <strong>der</strong> Überwachung des äußeren und <strong>in</strong>neren Schulbetriebs<br />

war die Lehrerschaft <strong>in</strong> <strong>der</strong> Weise beteiligt, dass<br />

dem <strong>Stadt</strong>lehrerrat e<strong>in</strong> Vorschlagsrecht bezüglich <strong>der</strong> Aufstellung<br />

<strong>der</strong> Bezirksschulräte, die wie<strong>der</strong>um die Schulaufsicht<br />

<strong>in</strong>nehatten, e<strong>in</strong>geräumt war. Dem <strong>Stadt</strong>schulrat verblieb nach<br />

dieser Regelung lediglich die Oberaufsicht über sämtliche<br />

Volksschulen. 350 E<strong>in</strong>e Stärkung <strong>der</strong> Position des <strong>Stadt</strong>schulrats<br />

wurde aber durch e<strong>in</strong>e erneute Verän<strong>der</strong>ung <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

348<br />

Gusy, S. 331.<br />

349<br />

XXIV. Verwaltungsbericht, S. 209; XXV. Verwaltungsbericht, S. 163.<br />

350 XXV. Verwaltungsbericht, S. 163.<br />

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