12.12.2012 Aufrufe

Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

Die Selbstverwaltung der Stadt Würzburg in der Weimarer Republik ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

keiten unter Geme<strong>in</strong>dee<strong>in</strong>wohnern“ ersatzlos gestrichen<br />

wurde, gab die <strong>Stadt</strong> <strong>Würzburg</strong> ihre Vermittlungstätigkeit bei<br />

zivilrechtlichen Streitigkeiten auf. 344<br />

2. Schulwesen und Bildung<br />

2.1. Städtische Schulen<br />

<strong>Die</strong> <strong>Weimarer</strong> Reichsverfassung stellte <strong>in</strong> Art. 143 die For<strong>der</strong>ung<br />

auf, dass für die Bildung <strong>der</strong> Jugend durch öffentliche<br />

Anstalten zu sorgen sei, bei <strong>der</strong>en E<strong>in</strong>richtung Reich, Län<strong>der</strong><br />

und Geme<strong>in</strong>den zusammenwirken sollten. Dabei galt <strong>der</strong><br />

Grundsatz, dass die Verwaltung <strong>der</strong> „äußeren“ Angelegenheiten<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Schulen Sache <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de sei, die<br />

<strong>der</strong> „<strong>in</strong>neren“ dagegen Sache des Staates. 345 Anschütz formuliert<br />

die Kompetenzverteilung <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em bedeutenden<br />

Kommentar zur <strong>Weimarer</strong> Reichsverfassung von 1919 sehr<br />

bildlich: „<strong>Die</strong> Geme<strong>in</strong>de baut, als Träger<strong>in</strong> <strong>der</strong> äußeren<br />

Schulverwaltung, <strong>der</strong> Schule das Haus; Herr im Hause aber<br />

ist <strong>der</strong> Staat.“ 346 Somit war es Aufgabe <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Würzburg</strong>,<br />

die E<strong>in</strong>richtung, Unterhaltung, Ausstattung und das Vermögen<br />

<strong>der</strong> Schulen zu verwalten. Darüber h<strong>in</strong>aus übernahm<br />

<strong>Würzburg</strong> als kreisunmittelbare <strong>Stadt</strong> durch die <strong>Stadt</strong>schulbehörde<br />

die sogenannte Schulaufsicht im engeren S<strong>in</strong>ne,<br />

worunter die För<strong>der</strong>ung des Unterrichts und die Überwachung<br />

<strong>der</strong> Tätigkeit <strong>der</strong> Lehrer fiel. 347 Den Geme<strong>in</strong>den war<br />

damit nach In-Kraft-Treten <strong>der</strong> <strong>Weimarer</strong> Reichsverfassung<br />

344 XXVIII. Verwaltungsbericht, S. 194.<br />

345 Anschütz, S. 668.<br />

346 Anschütz, S. 668.<br />

347 Helmreich, Grundriß des Bayerischen Verwaltungsrechts, S. 176.<br />

101

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!